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Urteil des Bundesgerichts Im Zweifel für den Brief

Das RAV streicht einem Mann die Arbeitslosenentschädigung, weil dessen E-Mail nicht angekommen ist. Das ist rechtens.

Der 27-jährige Waadtländer versandte das E-Mail um 20.52 Uhr am Abend des 5. September 2017 – also rund drei Stunden, bevor die Frist für Einreichung seiner Arbeitsbemühungen für den Monat August ablief.

Beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) kam das E-Mail aber nie an. Dem Waadtländer wurde deshalb die Arbeitslosenentschädigung für 16 Tage gestrichen.

Dagegen erhob der Mann Beschwerde, die vom Waadtländer Kantonsgericht gutgeheissen wurde. Der Arbeitslose habe belegen können, dass er das Mail abgeschickt habe, begründete das Kantonsgericht.

Mailverkehr nicht immer zuverlässig

Ein falscher Entscheid, wie sich nun herausstellt. Zwar anerkennt das Bundesgericht, dass man Arbeitsbemühungen per E-Mail senden kann. Man müsse aber im Streitfall eine Empfangsbestätigung des RAV vorweisen können. Das sei notwendig, weil der elektronische Mailverkehr nicht immer zuverlässig sei.

Zudem müsse man das Mail rechtzeitig versenden: Nur dann könne man noch reagieren, falls keine Bestätigung eintreffe, und zur Post gehen. Das Bundesgericht kam deshalb zum Schluss, dass das Waadtländer Arbeitsamt dem Mann zu Recht die Entschädigung für 16 Tage gestrichen habe.

Der Entscheid gilt zwar nur für Korrespondenz mit dem Arbeitsvermittlungszentrum, er zeigt aber auf: Der Absender trägt das Beweisrisiko.

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