- Das Bundesgericht weist die Beschwerde der zwei Vorstandsmitglieder des Islamischen Zentralrates (IZRS) ab.
- Die Schuldsprüche gegen Qaasim Illi und Nicolas Blancho sind damit rechtskräftig.
- Die beiden Männer hatten Propaganda-Videos ins Internet gestellt, die gegen das Al-Kaida/IS-Gesetz verstossen.
Es geht um zwei Videos, die der Islamische Zentralrat Schweiz (IZRS) in den sozialen Medien veröffentlichte. Zu sehen ist etwa ein Interview mit dem islamistischen Anführer des syrischen Ablegers von Al-Kaida. Al-Kaida gilt als Terrororganisation und ist in der Schweiz verboten.
Die Filme wurden damals auf Youtube 25'000 beziehungsweise 100'000 Mal angeklickt – in einer Vorführung in Winterthur sahen zwischen 100 und 200 Person die Inhalte.
Mit der Veröffentlichung und Verbreitung wurde gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al-Kaida und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen verstossen. Diesen Vorwurf hat das Bundesgericht nun ein zweites Mal bestätigt, heisst es im publizierten Urteil
Langer Rechtsstreit
Die Bundesanwaltschaft erhob 2017 Anklage gegen insgesamt drei Vorstandsmitglieder des IZRS mit Sitz in Bern. Zwei Mitglieder wurden 2018 vom Bundesstrafgericht freigesprochen. Ein Mitglied wurde verurteilt – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil der verurteilten Person.
Es musste sich zudem auch mit den beiden Freisprüchen beschäftigen, denn die Bundesanwaltschaft reichte ebenfalls Beschwerde ein.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts sprach Nicolas Blancho und Qaasim Illi 2021 schuldig – Blancho zu einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen, Illi zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Die beiden Männer hätten zur Veröffentlichung und Verbreitung der Videos beigetragen.
Das Bundesgericht bestätigt die beiden Schuldsprüche und schreibt, die Berufungskammer habe in ihrem Entscheid ausreichend begründet, weshalb sie die Propaganda zu Gunsten der terroristischen Gruppierungen für gegeben hält.
Illi und Blancho hatten in ihren Beschwerden gerügt, das Bestimmtheitsgebot sei verletzt worden. Ihre Handlungen würden nicht die gemäss Rechtsprechung verlangte Tatnähe aufweisen und könnten nicht als strafbare Handlungen im Sinne des Al-Kaida-/IS-Gesetzes erachtet werden. Das trifft aus der Sicht des Bundesgerichts jedoch nicht zu.
Meinungsfreiheit nicht tangiert
Die Verurteilten hätten Propaganda für den syrischen Ableger Jabhat Al-Nusra und die Al-Kaida in objektiv erkennbarer Weise bewusst weiterverbreitet. Dadurch hätten sie die Aktivitäten der verbotenen Gruppen gefördert.
Illi und Blanche hätten den Inhalt der Videos gekannt und von den propagandistischen Elementen gewusst. Das Argument der Meinungsfreiheit und Medienfreiheit wies das Bundesgericht ab.
Eine Strafe sei für den Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig, das habe auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gezeigt.