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Othmar Reichmuth von Bezirksgericht verurteilt
Aus Regionaljournal Zentralschweiz vom 11.12.2020. Bild: Keystone
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Verstoss gegen Fischereigesetz Ständerat Othmar Reichmuth zu bedingter Geldstrafe verurteilt

  • Der Schwyzer Ständerat Othmar Reichmuth und der ehemalige kantonale Schiffsinspektor wurden vor dem Schwyzer Bezirksgericht zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt.
  • Es geht um die Frage, wer 2014 den Auftrag gegeben hatte, kontaminiertes Seegrundmaterial auf illegale Weise zu entsorgen.
  • Reichmuth war damals Baudirektor des Kantons Schwyz. Er und der damalige kantonale Schiffsinspektor beschuldigen sich gegenseitig, für die illegale Entsorgung verantwortlich zu sein.

Nach dem Prozess vor dem Schwyzer Bezirksgericht am Freitagmorgen bleibt zwar unklar, wer genau den Auftrag gegeben hat, doch das Gericht verurteilte beide zu einer bedingten Geldstrafe und Busse.

Zwischendeponie in Auftrag gegeben

Weil Material auf dem Grund des Vierwaldstättersees die Zufahrt der Kursschiffe zum Föhnhafen in Brunnen behinderte, wurde im Frühling 2014 eine Fahrschneise geöffnet. Da es zwischen dem Kanton Schwyz und der Schifffahrtsgesellschaft des Vierwaldstättersees (SGV) offene Fragen zu den Kosten gab, wurde beschlossen, zunächst das Material nur beiseite zu schieben. Zuvor wurden bei Sedimentproben Schadstoffe festgestellt. Die definitive Entsorgung auf einer Deponie sollte später angepackt werden.

Reichmuth gab zu dieser Zwischendeponie schriftlich den Auftrag. Allerdings wurden die 6000 Kubikmeter Material nicht beiseite geschoben, sondern über die Hafenkante in der Tiefe des Sees entsorgt, wo sie noch heute liegen.

«Zweifelhafte Aussagen»

Der Schiffsinspektor beschuldigte Reichmuth vor dem Gericht, zur illegalen Entsorgung des Seegrunds mündlich den Auftrag gegeben zu haben. Dies um die Kosten von über 800'000 Franken für eine sachgerechte Deponie zu sparen. Reichmuth dagegen erklärte, der Schiffsinspektor habe eigenmächtig gehandelt.

Föhnhafen Brunnen
Legende: Der Föhnhafen in Brunnen dient als Ausweichhafen, wenn die normale Schiffstation nicht angefahren werden kann. Keystone

Die Vorsitzende des Bezirksgerichts bezeichnete an der mündlichen Urteilseröffnung die Aussagen beider Beschuldigten als zweifelhaft. Nach dem Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» müsse das Gericht bei beiden Beschuldigten zu deren Gunsten davon ausgehen, dass der jeweils andere den Auftrag für die illegale Entsorgung gegeben habe.

Verstoss gegen Fischereigesetz

Trotzdem sind die beiden Beschuldigten nach Einschätzung des Gerichts nicht ganz unschuldig. Der Schiffsinspektor habe den angeblichen Auftrag Reichmuths ausgeführt, obwohl er ungesetzlich war. Reichmuth sei untätig geblieben, als er von der angeblichen Eigenmächtigkeit des Schiffsinspektors erfahren habe.

Schuldig gesprochen wurden die beiden somit nur des fahrlässigen Verstosses gegen das Fischereigesetz, weil der Kanton Schwyz keine Bewilligung für die Ausbaggerung der Fahrschneise eingeholt hatte. Beide wurden deswegen mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu 270 respektive 280 Franken und zu einer Busse von rund 1000 Franken verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Regionaljournal Zentralschweiz, 11.12.2020, 12:03 Uhr;

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