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Vor dem nationalen Aktionstag «Der Frauenstreik fällt nicht unters Streikrecht»

In einem Monat wollen die Frauen streiken. Doch weil es um allgemeine politische Forderungen gehe, seien Streikende nicht durch das Streikrecht geschützt, sagt ein Rechtsprofessor.

In der Gewerkschaftszentrale der Unia in Bern liegen bereits die gedruckten Flyer für den Frauenstreik vom 14. Juni. Man bereitet sich dort intensiv auf den zweiten landesweiten Frauenstreik vor. Gewerkschafterin Leena Schmitter kündigt – neben grossen Demonstrationen – auch konkrete Streiks in Betrieben an.

«Wenn sie Beispiele haben möchten, dann reicht das von Arbeitsniederlegungen wie man sie klassischerweise kennt bis hin zu verlängerten Mittagspausen, Bummelstreiks», sagt Schmitter. Konkret könne sie aber noch nichts sagen: «Es würde keinen Sinn machen, eine Streikaktion einen Monat zuvor anzukündigen.»

Was bei einem Streik passieren würde

Beim Berufsverband der Pflegefachpersonen setzt man statt auf Streik auf einen Anstecker mit der Aufschrift: «Stellen sie sich vor ich würde heute streiken».

Die Idee sei, den Leuten zu zeigen, was bei einem allfälligen Streik passieren würde: Dass Spitäler und Pflegeheime ohne die Pflegefachfrauen nicht funktionieren würden, sagt Pierre-Alain Wagner vom Berufsverband. In diesen Berufen arbeiten zu rund 80 Prozent Frauen.

Streiken, also nicht arbeiten, sei aber nicht geplant: «Sie werden nicht in dem Sinn streiken, dass sie die Arbeit niederlegen. Dafür ist das Verantwortungsgefühl von vielen Pflegenden so ausgeprägt, dass sie sich nicht vorstellen können, einfach nicht zu arbeiten an einem solchen Tag», sagt Wagner.

Nicht vom Streikrecht geschützt

Trotz des Names «Frauenstreik»: Geschützt durch das Streikrecht wären die Streikenden in diesem Fall wohl nicht, sagt Roger Rudolph, Assistenzprofessor für Arbeitsrecht an der Universität Zürich. Er warnt: «Im Extremfall riskieren Streikende eine Entlassung.»

Der «Frauenstreik» sei kein Streik im rechtlichen Sinne: «Ein Streik setzt voraus, dass er sich konkret gegen einen Arbeitgeber richtet, um diesen zum Beispiel zu Arbeitsbedingungen zu zwingen. Aber die Formulierung von allgemeinen politischen Anliegen in einer Kundgebung ist nicht gedeckt vom Streikrecht.»

Ob nun Streiks oder Demonstrationen – die Forderungen bleiben gleich: Mehr Lohn, mehr Zeit, mehr Respekt.

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