- Das Luzerner Kantonsgericht hat in einem Namensstreit dem Discounter Otto's Recht gegeben.
- Demnach darf die deutsche Otto Group in der Schweiz keinen Versandhandel unter dem Namen Otto betreiben.
- Der Fall wurde bereits zum zweiten Mal vor dem Kantonsgericht behandelt. Das Urteil ist nach wie vor nicht rechtskräftig.
Der in Sursee ansässige Händler Otto's will verhindern, dass sein deutscher Namensvetter mit der Webseite Otto-Shop.ch in der Schweiz tätig ist. Er befürchtet eine Verwechslungsgefahr und damit Umsatzeinbussen.
Im November 2018 hatte das Kantonsgericht eine Klage von Otto's abgewiesen. Der Discounter gelangte aber an das Bundesgericht und erzielte dort im Juli 2019 einen Erfolg: Das Gericht in Lausanne hob das Kantonsgerichtsurteil auf und verlangte eine Neubeurteilung.
Anderer Gesichtspunkt
Es habe 2018 den Fall primär nach markenrechtlichen Gesichtspunkten geprüft, teilte das Kantonsgericht am Freitag mit. Gemäss den Vorgaben des Bundesgerichts habe es nun die Sache unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs beurteilt und ein unlauteres Verhalten der deutschen Otto Group festgestellt.
Das Kantonsgericht hiess die Klage von Otto's deswegen am 13. Februar gut. Es verbot der deutschen Otto Group die Tätigkeit als Versandhändlerin in der Schweiz unter dem Kennzeichen Otto oder Otto-Versand. Es untersagte auch die Registrierung einer entsprechenden Webseite. Mark Ineichen, der Chef von Otto's, will das Urteil auf Anfrage von SRF nicht kommentieren.
Schutzwürdiger Name
Die deutsche Otto Group ist seit 1996, als sie den Jelmoli-Versand übernahm, in der Schweiz im Online-Handel tätig, wie es im Urteil des Luzerner Kantonsgerichts heisst. Sie tritt im Versandhandel in der Schweiz unter verschiedenen Marken auf, aber nicht unter dem Logo Otto, obwohl sie diese Marke schon seit langem registriert hat.
Otto's in Sursee wurde 1978 von Otto Ineichen gegründet. Der Schriftzug Otto's und die dazugehörende linke Hand mit dem ausgestreckten Zeigefinger sei in der Bevölkerung bekannt, schreibt das Kantonsgericht. Der Name habe somit eine originäre Kennzeichnungskraft und sei folglich schutzwürdig.
Ans Bundesgericht weitergezogen
Ferner stellte das Kantonsgericht im Einklang mit dem Bundesgericht fest, dass zwischen den Namen Otto's und Otto die Gefahr einer Verwechslung bestehe. Trete die Otto Group neu in der Schweiz unter dem Namen Otto auf, könnte dies die Marktstellung von Otto's empfindlich schwächen und zu einer Marktverwirrung führen.
Das Urteil des Kantonsgerichts ist nicht rechtskräftig. Es sei von der deutschen Otto Group beim Bundesgericht angefochten worden, teilte das Luzerner Gericht mit.