- Während eines Enforcementverfahrens sei festgestellt worden, dass das Institut gegen die Geldwäschereibestimmungen verstossen habe, teilt die Finanzmarktaufsicht (Finma) mit.
- Die Verstösse seien im Kontext «einer bedeutenden Geschäftsbeziehung mit einem Kunden aus Angola» erfolgt.
- Die Bank Syz habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt und das Geldwäschereidispositiv sei nicht angemessen gewesen.
Konkret hat die Finma laut eigener Mitteilung festgestellt, dass die Bank einen erheblichen Vermögenszuwachs beim Kunden nur unzureichend abklärte. Die Bank habe Verdachtsmomente nicht genügend ausgeräumt, obwohl der Kunde als «political exposed person» nahe stehend identifiziert worden sei.
Bei risikobehafteten Transaktionen des Kunden, die teilweise in der Höhe von Dutzenden von Millionen Franken erfolgten, habe die Bank ihre Abklärungspflichten nicht oder nicht ausreichend wahrgenommen, so die Finma.
Finma will Massnahmen prüfen lassen
Gleichzeitig stellt die Finma fest, dass die Bank ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachgekommen ist. Damit habe sie es den Strafbehörden ermöglicht, sich mit dem Fall auseinanderzusetzen. Zudem habe die Bank im Zuge dieses Falles Massnahmen ergriffen, «die geeignet scheinen, den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen».
Die Finma will die Umsetzung dieser Massnahmen von einem unabhängigen Beauftragten überprüfen lassen. Der Fall unterstreicht gemäss Finanzmarktaufsicht die Bedeutung von Meldungen für die Prävention in der Geldwäschereibekämpfung. Kunden mit Geldern zweifelhafter Herkunft sollten demnach in der Schweiz mit einer Meldung rechnen müssen.
Bank räumt Fehler ein
Die Bank Syz teilte auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda mit, sie messe der Einhaltung der Geldwäschereibestimmungen grösste Bedeutung zu. Leider hätten sich die internen Überwachungsinstrumente beim spezifischen Fall als ungeeignet erwiesen. Die Finma-Rüge stelle jedoch nicht das gesamte Geldwäschereidispositiv der Bank infrage.