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Im Konkursfall Auszahlung von «gesicherten» CS-Einlagen würde Monate dauern

SRF-Recherchen zeigen: Bei Grossbanken könnte es lange gehen, bis das Geld für privilegierte Einlagen ausbezahlt wird.

Die Übernahme der gescheiterten Credit Suisse durch die UBS ist noch nicht besiegelt. Solange die CS eine eigenständige Bank bleibt, kann sie aber immer noch Konkurs gehen. In einem solchen Fall wären Einlagen bis zu 100'000 Franken gesichert, so das Bankengesetz.

Ende des letzten Jahres hatte die CS laut Geschäftsbericht privilegierte Einlagen in der Höhe von rund 36 Milliarden Franken. Im Konkursfall würden sie in 3 Phasen ausbezahlt.

Phase 1: Verwendung der flüssigen Mittel

Nach Eröffnung des Konkurses werden zuerst die verbleibenden liquiden Mittel der Bank benutzt, um privilegierte Einlagen zu begleichen. Erfahrungsgemäss ist Bargeld nach einem Konkurs aber nur noch beschränkt vorhanden.

Das schreibt das Bankengesetz seit Anfang Jahr vor

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Beim Konkurs einer Schweizer Bank müssen Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von 100'000 Franken «privilegiert» ausbezahlt werden ( Art. 37a ).

Alle Schweizer Banken, die privilegierte Einlagen besitzen, müssen gemeinsam sicherstellen, dass sie der konkursiten Bank einen Betrag vorschiessen können, der 1.6 % aller gesicherten Einlagen auf Schweizer Banken entspricht. Zurzeit sind dies rund 8 Milliarden Franken. Diese Maximalsumme müssen die Banken «innert sieben Arbeitstagen» an den Konkursliquidator überweisen, nachdem dieser von der Finanzmarktaufsicht Finma mit der Liquidation der Bank beauftragt worden ist ( Art. 37h ).

Der Konkursliquidator wiederum muss dafür sorgen, dass das Geld «umgehend, spätestens aber am siebten Arbeitstag» ausbezahlt wird, nachdem ihm die Kundinnen und Kunden die nötigen Instruktionen geliefert haben. Diese Frist von maximal 7 Tagen muss jedoch erst ab dem 1. Januar 2028 eingehalten werden können. Genügen die 8 Milliarden Franken und die vorhandenen Aktiven der Bank (die jederzeit mindestens 125 Prozent der gesicherten Einlagen ausmachen müssen) nicht, um alle Forderungen zu befriedigen, so erfolgt die Auszahlung «anteilmässig». ( Art. 37j ).

Vor dem Konkurs von der Schweizerischen Nationalbank bezogene Liquiditätshilfen dürften grundsätzlich verwendet werden, hält die Finanzmarktaufsicht Finma auf Anfrage von Radio SRF fest. Allerdings sagt sie auch: «Ein Bezug der Liquiditätshilfen nach Konkurseröffnung, zum Beispiel zum Zwecke der Auszahlung der gesicherten Einlagen, ist nicht möglich.»

Phase 2: Einlagensicherung «esisuisse»

Im nächsten Schritt wird die Einlagensicherung aktiviert. Gemäss Bankengesetz müssen alle Schweizer Banken gemeinsam bis zu einem gewissen Maximalbetrag Geld vorschiessen, sobald eine von ihnen Konkurs geht. Zu diesem Zweck haben sie die «esisuisse» gegründet.

Diese ist laut deren Geschäftsführer Gregor Frey zuständig, wenn eine Bank Konkurs geht und die verbleibende Liquidität für die Auszahlung der privilegierten Einlagen nicht reicht. Dann muss die «esisuisse» die Auszahlung bis zu einem Maximalbetrag von 8 Milliarden Franken vorfinanzieren.

So funktioniert die Einlagensicherung «esisuisse»

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Um die Einlagensicherung umzusetzen, haben sich 241 Schweizer Banken im Verein «esisuisse» organisiert. Alle Banken, die über gesicherte Einlagen verfügen, müssen sich dieser Selbstregulierung anschliessen.

Die «esisuisse» muss sicherstellen, dass im Fall eines Bankkonkurses maximal acht Milliarden Franken zur Verfügung stehen, damit privilegierte Einlagen bis zu einem Betrag von 100'000 Franken ausbezahlt werden können.

Zu diesem Zweck müssen die Banken der «esisuisse» laut Bankengesetz bis spätestens im Dezember dieses Jahres Bargeld oder «leicht verwertbare Wertschriften von hoher Qualität» im Umfang von vier Milliarden Franken bei einer sicheren Verwahrungsstelle hinterlegt haben, damit dieses dort jederzeit abgerufen werden kann.

Auf Anfang Jahr haben Bundesrat und Parlament die Vorgaben für die «esisuisse» verschärft. Das Geld muss neu innerhalb von höchstens sieben Arbeitstagen bei den Einlegern ankommen, nachdem diese dem Konkursliquidator die nötigen Zahlungsinstruktionen geliefert haben.

Allerdings hat das Ganze einen grossen Haken: Das Gesetz sieht grosszügige Fristen zur Umsetzung dieser Verschärfungen vor. Sie müssen erst Anfang 2028 wirklich funktionieren. Bis dann gilt laut esisuisse-Geschäftsführer Frey die Regelung aus dem alten Gesetz: Die Auszahlung der acht Milliarden dauere «einige Wochen bis wenige Monate».

Phase 3: Verteilung des Konkurserlöses

Da Einlagen bis zu 100'000 Franken gesichert sind, sieht das Bankengesetz vor, dass Banken ständig inländische Aktiven halten müssen, die grösser sind als die privilegierten Einlagen. Konkret: 125 Prozent der Einlagen.

Zu den inländischen Aktiven gerechnet werden dürfen auch Hypothekar- oder andere Kredite, welche die Bank vergeben hat. Auch Liegenschaften sind anrechenbar. All dies müsste zuerst zu Geld gemacht werden, was wiederum längere Zeit dauern dürfte.

Grosses Volumen könnte Auszahlung verzögern

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Ein Mann beim Aus- und Eingang des CS-Standorts am Paradeplatz.
Legende: Keystone/ Steffen Schmidt

Auf dem Schweizer Bankenplatz dürfte es zu einem mittleren Erdbeben führen, wenn andere Banken auf einen Schlag die Hypothekarkredite der CS im Umfang von über 100 Milliarden Franken übernehmen müssten. Das würde seine Zeit brauchen, sagt auch esisuisse-Geschäftsführer Gregor Frey: «Wenn die acht Milliarden überschritten werden und Aktiven in der Schweiz von der geschlossenen Bank verkauft werden müssten, geht es entsprechend länger und führt zu einer gewissen Verzögerung».

Nach Angaben der Finma auf ihrer Webseite erfolgt die Auszahlung der privilegierten Einlagen im letzten Schritt «erst mit der Verteilung des Konkurserlöses und allenfalls nur zu einem Teil».

Fazit: Ginge die CS Konkurs, würden Einleger mehrere Monate warten müssen, bis ihr gesicherter Anspruch vollständig befriedigt würde. Bei anderen systemrelevanten Banken wäre das auch so – erst recht bei der künftig noch viel grösseren UBS.

Echo der Zeit, 03.05.2023, 18:00 Uhr

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