Nicht die dreijährige, teilbedingte Freiheitsstrafe für einen deutschen Bankdatendieb war heute das grosse Thema vor Bundesstrafgericht, sondern das abgekürzte Verfahren, das zum Urteil führte. Denn damit konnten sich Anklage und Verteidigung bereits im Voraus auf das Strafmass einigen.
Dies wird es künftig nicht mehr geben. Das Bundesgericht bestätigte zwar das Strafmass mit den Worten, es sei «knapp schuldangemessen». Die Strafkammer zeigte sich aber mit der Praxis der verkürzten Verfahren nicht mehr einverstanden: Es sei nicht im Sinn der Sache, wenn in Fällen von Datendiebstahl die Bundesanwaltschaft als Angklägerin die Rechtssprechung übernehme und das Bundesstrafgericht nur noch einen Deal bestätigen könne.
Keine Chance mehr auf abgekürzte Verfahren
Das Bundesstrafgericht will deshalb künftig in solchen Fällen wieder selbst nach ordentlichen Gerichtsverhandlungen urteilen und Anträge auf abgekürzte Verfahren zurückweisen.
Der heute 54-Jährige hatte gestanden, während seiner Anstellung bei der Bank Julius Bär zwischen Oktober und Dezember 2011 insgesamt 2700 Datensätze deutscher und holländischer Kunden gesammelt zu haben. Diese übergab er der deutschen Steuerfahndung und kassierte dafür 1,1 Millionen Euro.