Kinderbetreuung - «Bekomme ich frei, um meine Kinder zu betreuen?»
Berufstätige Eltern müssen im Moment ihr Improvisationstalent unter Beweis stellen. Wie bringen Angestellte Beruf und Kinderbetreuung unter einen Hut, wenn die Schulen geschlossen sind und Grosseltern nicht einspringen dürfen? «Espresso» gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Ob Angestellte einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, wenn sie zu Hause bleiben und ihre Kinder betreuen müssen, ist rechtlich umstritten. Manche Firmen geben Angestellten bis zu fünf bezahlte freie Tage, um sich zu organisieren. Andere verlangen, dass Angestellte dafür Ferien einziehen.
Auch wenn die rechtliche Lage noch nicht geklärt ist: Arbeitgeber wie Arbeitnehmer haben eine Schadenminderungspflicht. Der Bundesrat erwartet von Arbeitgebern, dass sie sich gegenüber ihren Angestellten «kulant» zeigen. Von Angestellten darf erwartet werden, dass sich beide Eltern bei der Betreuung abwechseln und dass sie so rasch als möglich eine Betreuung organisieren.
Vielerorts schliessen sich Eltern zu Gruppen zusammen und wechseln sich bei der Betreuung ihrer Kinder ab. Verletzt sich ein Kind, so kommt seine Krankenkasse für die Behandlungskosten auf. Bei unentgeltlichen Gefälligkeiten haften Betreuerinnen und Betreuer nur bei groben Sorgfaltspflichtverletzungen.
Entschliessen sich Eltern, ihr Kind nicht mehr in den Hort zu schicken, obwohl dieser noch offen ist, so müssen sie das vereinbarte Entgelt dennoch weiterbezahlen. Rechtlich gesehen verzichten sie auf eine Leistung, obwohl diese erbracht werden kann.
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Die Redaktion «Kassensturz/Espresso» erhält derzeit sehr viele Anfragen zum Coronavirus und kann diese unmöglich alle individuell beantworten. In den Radio- und TV-Beiträgen sowie den SRF-Expertenchats wurden aber bereits viele Fragen zum Thema behandelt. Eine Übersicht finden Sie hier.
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@srf: Dieser Artikel und jener von Frau Jaquemart von gestern mit dem Titel "Schulen sind geschlossen - Das müssen arbeitende Eltern nun wissen" verunsichern, das die Aussagen nicht dieselben sind... Bsp: Ist es nun so klar, wie das OR und das Seco sagen oder ist es rechtlich umstritten? In dieser Form bin ich so schlau wie vorher, heisst, es ist nicht hilfreich.
@Jürg Leuenberger: Arbeitsrechtsexperten sind sich uneinig: Entgegen der Haltung des Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) vertreten verschiedene Experten die Meinung, Arbeitnehmende hätten im Falle einer Schul- oder Krippenschliessung keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, weil es sich hier nicht um einen Fall einer persönlichen Arbeitsverhinderung handelt. Dies ist im zitierten Artikel 324a des Obligationenrechts aber eine Voraussetzung für die Lohnfortzahlung. In der Praxis sehen verschiedene Gesamt- oder Einzelarbeitsverträge einen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung in dieser Situation vor. Auch zeigen sich viele Arbeitgeber kulant und gewähren betroffenen Eltern drei bis fünf bezahlte Arbeitstage, um ihre Kinder zu betreuen und um eine Lösung zu organisieren. Rechtlich wird diese Frage wohl erst vollständig geklärt sein, wenn das Bundesgericht diese Frage beurteilt hat.
2 Kommentare
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