Die Rechtslage kurz erklärt:
- Betriebe können für ihre Angestellten Kurzarbeitsentschädigung beantragen, wenn sie zum Beispiel aufgrund behördlicher Massnahmen die Arbeitszeit reduzieren oder ganz aussetzen müssen.
- Arbeitgebende können Kurzarbeitsentschädigung nur für diejenigen Angestellten beantragen, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und mit dieser Massnahme einverstanden sind.
- Die Kurzarbeitsentschädigung dient dazu, dass Betriebe in wirtschaftlich schwierigen Zeiten überleben und so Arbeitsplätze erhalten werden können.
- Allerdings darf ein Arbeitsausfall oder ein Rückgang nur vorübergehend sein und er muss mindestens zehn Prozent der sonst üblichen Arbeitsstunden betragen.
- Kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn ein Arbeitsausfall oder Rückgang auf Umstände zurückzuführen ist, die zum normalen Risiko eines jeden Betriebes gehören.
- Im Beispiel einer «Espresso»-Hörerin will der Arbeitgeber sein Restaurant trotz der Lockerungen erst in ein paar Wochen wiedereröffnen und bis dann seinen Militärdienst leisten. Der Militärdienst ist ein «gewöhnliches» Betriebsrisiko, das durch die Kurzarbeitsentschädigung nicht gedeckt ist. Das bedeutet: Wenn der Wirt sein Restaurant während des Dienstes geschlossen halten will, schuldet er seinen Angestellten den vollen Lohn, den sie laut Vertrag zugute haben.
- Anders, wenn es sich für einen Wirt nicht rechnet, seinen Betrieb wegen der geltenden Schutzkonzepte zu öffnen. In diesem Fall kann er für seine Angestellten weiterhin Kurzarbeitsentschädigung beantragen.
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