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Umtriebsentschädigung «Darf der Arzt für seine Unpünktlichkeit auch noch abkassieren?»

Weil ihn der Arzt warten lässt und er keine Parkbusse will, steht ein Patient nach 20 Minuten im Wartezimmer auf und verlässt die Praxis. Dafür will ihn jetzt der Arzt mit 50 Franken büssen. «Espresso» sagt, ob der Patient diese «Umtriebsentschädigung» bezahlen muss.

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Umtriebsentschädigung beim Arzt
aus Espresso vom 26.07.2018.
abspielen. Laufzeit 3 Minuten 49 Sekunden.

Nach 20 Minuten im Wartezimmer hatte Stephan Brupbacher aus Epsach (BE) genug. Er verliess die Praxis seines Arztes, nicht ohne sich vorher bei der Assistentin beschwert zu haben. Was ihn besonders wütend machte: Es war nicht das erste Mal, dass der Arzt ihn hatte warten lassen.

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«Ich ging, weil ich keine Parkbusse riskieren wollte», schreibt Stephan Brupbacher. Eine Busse bekam er aber trotzdem. Nicht von der Polizei, sondern von seinem Arzt. Der schickte ihm nämlich kurze Zeit später eine Rechnung über 50 Franken. Bei der Begründung heisst es: «Umtriebsentschädigung».

Brupbacher will sich das nicht gefallen lassen und hat dem Arzt im Gegenzug seine Auslagen für die Anreise und die Parkgebühren verrechnet. «Ist das rechtlich korrekt oder muss ich seine Rechnung etwa bezahlen?», möchte der Mann sicherheitshalber vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen.

Patienten müssen nicht ewig warten

Damit jemand eine Umtriebsentschädigung geltend machen kann, muss dies entweder vertraglich so vereinbart worden sein oder es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Es müssen unter anderem Umtriebe im Sinne eines Schadens entstanden sein. Dieser Schaden – er muss bezifferbar sein - muss zudem in einem Zusammenhang mit einem widerrechtlichen Verhalten stehen, der Verletzung eines Vertrages oder Verbotes zum Beispiel.

Im Beispiel des «Espresso»-Hörers könnte nun der Arzt argumentieren, dass ihm durch den Verzicht auf die Konsultation das Honorar entgeht. Jedoch hat in diesem Beispiel nicht der Patient, sondern der Arzt den Behandlungsvertrag verletzt. Er hat den Patienten nicht zur vereinbarten Zeit behandelt, sondern warten lassen.

Der Arzt ist mit seiner Forderung auf dem Holzweg

Zwar muss ein Patient in einer Arztpraxis oder in einem Spital mit Wartezeiten rechnen. Dauern diese aber zu lange, so hat ein Patient das Recht, auf die Behandlung zu verzichten und sich einen neuen Termin geben zu lassen.

In diesem Beispiel ist also der Arzt mit seiner Forderung auf dem Holzweg. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Schadenersatz oder eine Umtriebsentschädigung sind nicht erfüllt. Stephan Brupbacher muss die Arztrechnung also nicht bezahlen.

Anders im umgekehrten Fall: Durch die Vertragsverletzung des Arztes sind seinem Patienten Auslagen entstanden. Diese könnte Stephan Brupbacher theoretisch geltend machen, sofern fest steht, dass der Arzt schlecht geplant hat. War jedoch ein Notfall Ursache seiner Unpünktlichkeit, hat auch der Patient keinen Anspruch auf Schadenersatz.

In dieser gereizten Stimmung macht eine rechtliche Diskussion ohnehin wenig Sinn. Mit Hinblick auf eine weitere Behandlung dürfte es zielführender sein, mit dem Arzt ein klärendes Gespräch zu führen oder sich eine andere Praxis zu suchen.

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