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Rechtsfrage: «Darf der Hauswart seine Kinder arbeiten lassen?»
Aus Espresso vom 15.10.2020. Bild: Colourbox
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Sackgeldjobs «Darf der Hauswart seine Kinder arbeiten lassen?»

Mit einem «Jöbli» das Sackgeld aufbessern, dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. «Espresso» sagt, unter welchen Voraussetzungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen.

Die Rechtslage kurz erklärt:

Kinder und Jugendliche dürfen sich mit kleineren Jobs ihr Sackgeld aufbessern. Aber: Das Arbeitsgesetz schreibt genau vor, ab welchem Alter, wie lange und für welche Arbeiten sie eingesetzt werden dürfen:

  • Mindestalter: Ab 13 Jahren dürfen Jugendliche stundenweise für leichte Arbeiten eingesetzt werden, sofern ihre Eltern damit einverstanden sind und die Leistungen in der Schule nicht leiden. Beispiele von «leichten» Arbeiten: Kleinere Erledigungen wie Einkaufen, Prospekte verteilen oder Auto waschen.
  • Maximale Arbeitszeit: 13- bis 15-Jährige dürfen maximal drei Stunden pro Tag und neun Stunden pro Woche arbeiten. Ab 15 Jahren dürfen Jugendliche ganztags arbeiten. Bis zum vollendeten 18. Altersjahr dürfen sie aber nicht für gefährliche Arbeiten eingesetzt werden.

  • Pausen: Arbeiten Jugendliche mehr als fünf Stunden am Stück, haben sie Anspruch auf eine halbstündige Pause.
  • Anstrengende und gefährliche Arbeiten: Kinder und Jugendliche dürfen bei der Arbeit nicht überanstrengt werden und keine gefährlichen Arbeiten ausführen. Arbeiten mit gefährlichen Chemikalien zum Beispiel oder die Bedienung gefährlicher Maschinen sind verboten.
  • Abendarbeit: Unter 16-Jährige dürfen bis maximal 20 Uhr arbeiten, 16- bis 18-Jährige bis 22 Uhr. Alle Jugendlichen haben Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Stunden.
  • Nachtarbeit: Nacht- und Sonntagsarbeit sind für Jugendliche verboten.
  • Gastrobetriebe: Unter 18-Jährige dürfen nicht in Nachtlokalen arbeiten, unter 16-Jährige dürfen keine Gäste bedienen.
  • Der Hauswart im Beispiel einer «Espresso»-Hörerin darf seine Kinder für Arbeiten einsetzen, sofern er sich an die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes hält. Allerdings müsste auch sein Arbeitgeber damit einverstanden sein. Das Arbeitsrecht verlangt nämlich, dass Angestellte sämtliche ihnen übertragenen Arbeiten persönlich ausführen.

Espresso, 15.10.2020, 08:13 Uhr

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