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Rechtsfrage: «Dürfen Kinder ein Hundesitting anbieten?»
Aus Espresso vom 29.06.2017. Bild: key
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Sonstiges Recht «Dürfen unsere Kinder Hundesitting anbieten?»

Zwei Primarschüler möchten ihr Taschengeld aufbessern und dazu einen Hundesitterdienst aufziehen. Ihr Vater findet die Idee gut, hat aber Bedenken. «Espresso» sagt, wie lange und was Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen.

Auto waschen, Belege sortieren und einscannen, Blumen giessen oder alte Spielwaren ausmisten und verkaufen: Mit solchen Arbeiten für Eltern oder Nachbarn bessern landauf landab Kinder und Jugendliche ihr Taschengeld auf.

«Handlungsfähigkeit»

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Handlungsfähig ist, wer volljährig und urteilsfähig ist. Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat und Urteilsfähig ist, wer die Fähigkeit hat, vernunftgemäss zu handeln (Zivilgesetzbuch, Artikel 13, 14 und 16).

Auch die Kinder eines «Espresso»-Hörers aus Zürich möchten sich etwas dazu verdienen. Mit ihren sechs und neun Jahren legen die Primarschüler schon ein bemerkenswertes unternehmerisches Denken an den Tag.

Mit sechs Jahren ein eigenes Geschäft führen?

Die beiden Kinder würden gerne einen Hundesitterdienst aufziehen und Hunde von Bekannten hüten und spazieren führen. Ihr Vater findet die Idee grundsätzlich gut, aber er hat rechtliche Bedenken:

«Ich möchte wissen», schreibt er dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1, «ob meine Kinder für eine solche Dienstleistung überhaupt Geld verlangen dürfen und ob es gesetzliche Regelungen gibt, die zu beachten sind.» Die Frage ist berechtigt, denn solche Regelungen gibt es tatsächlich.

Wo jobbt Ihr Spross?

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«Espresso» möchte wissen, wo Kinder im Jahr 2017 in den Ferien einen Batzen dazu verdienen. Haben Ihre Tochter, Ihr Sohn oder Ihre Enkelkinder einen spannenden Job gefunden? Sind Sie ein KMU, das Ferienjobs anbietet? Schreiben Sie uns an espresso@srf.ch.

Kinder dürfen keine Verträge schliessen

Die erste steht im Zivilgesetzbuch und lautet: Kinder können keine rechtlich verbindlichen Verträge abschliessen, denn sie sind nicht handlungsfähig.

Handlungsfähig ist laut Gesetz, wer volljährig und urteilsfähig ist (siehe auch Textbox). Diese beiden Voraussetzungen erfüllen die Kinder des «Espresso»-Hörers nicht. Deshalb dürfen sie keinen kostenpflichtigen Hundesitterdienst anbieten.

Wenn es um Kinderarbeit geht, gilt es aber noch eine weitere Rechtsquelle zu beachten. Nämlich das Arbeitsgesetz. Dort steht, ab wann und unter welchen Voraussetzungen Kinder und Jugendliche überhaupt arbeiten dürfen.

Jugendliche bei der Arbeit: Das Wichtigste im Überblick

  • Ab 13 Jahren dürfen Jugendliche stundenweise für leichte Arbeiten eingesetzt werden. Ausnahmen gelten bei kulturellen, künstlerischen oder sportlichen Aktivitäten.
  • Ab 15 Jahren dürfen Jugendliche ganztags arbeiten. Sie dürfen jedoch bis zum vollendeten 18. Altersjahr nicht für gefährliche Arbeiten eingesetzt werden.
  • Nacht- und Sonntagsarbeit sind für Jugendliche verboten.

Diese Regelungen bremsen nun die zwei Kinder des «Espresso»-Hörers aus. Für ihre Geschäftsidee sind sie eindeutig noch zu jung. Doch dies geschieht zu ihrem Schutz. Kinder sollen sich in ihrer Freizeit von der Schule erholen können und sie dürfen sich keinen unnötigen Gefahren aussetzen.

Gegen ein Taschengeld dürfen Kinder jedoch nach wie vor hin und wieder kleinere Jobs übernehmen. Zum Beispiel dem Nachbarn das Auto waschen, dem Grossvater helfen, Belege zu sortieren oder Blumen giessen.

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