Worum geht es? Ein Mann aus Luzern entdeckt bei Gonser einen Gartenpool für 1199 Franken – angeblich 57 Prozent günstiger als die angebliche unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP) von 2799 Franken. Doch andere Shops bieten den Pool ebenfalls für 1199 Franken an, ohne Rabatt. Für 2799 Franken wird er nirgendwo angeboten. Die UVP scheint erfunden.
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So wurde der Bestway Pool auf der Webseite von Gonser angeboten ...
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Legende:
So wurde der Bestway Pool auf der Webseite von Gonser angeboten ...
SRF
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... mit dem Verweis, dass es sich beim Preis von 2'799 Franken um die «unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers» handelt.
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... mit dem Verweis, dass es sich beim Preis von 2'799 Franken um die «unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers» handelt.
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Gibt es für den Pool eine UVP? Das SRF-Konsumentenmagazin «Espresso» fragt beim Hersteller Bestway nach. Die Antwort ist eindeutig: «Für den Schweizer Markt haben wir keine unverbindliche Preisempfehlung (UVP).» Bestway sei völlig unbeteiligt an den Preisstrategien von Gonser. In seinem eigenen Shop bietet der Hersteller den Pool übrigens auch für 1199 Franken an – ohne Rabattversprechen.
Die Stellungnahme von Bestway
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«Als Hersteller und autorisierter Vertreter auf dem EU-Markt versichern wir Ihnen, dass unser Unternehmen keinerlei Preisrichtlinien für Endkunden gegenüber unseren B2B-Kunden anwendet oder empfiehlt – in voller Übereinstimmung mit den europäischen und lokalen Vorschriften, einschliesslich der in der Schweiz geltenden Regelungen.
Wir sind daher völlig unbeteiligt an den Preisstrategien, die die Gonser-Gruppe gegenüber Endverbrauchern im Online-Markt verfolgt, da diese vollständig vom Händler festgelegt werden.
Wir bestätigen daher, dass es von unserer Seite keinerlei Einflussnahme gibt. Dennoch werden wir Gonser selbstverständlich über den gemeldeten Vorfall informieren und sie auffordern, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, sollte ein Verstoss vorliegen.»
Was sagt Gonser dazu? Der Onlinehändler schreibt, während der Coronapandemie seien Nachfrage und Preisschwankungen gross gewesen. Einzelne Referenzpreise seien «in diesem dynamischen Umfeld möglicherweise nicht in allen Fällen zeitnah angepasst» worden. 2799 Franken sei früher aber ein marktüblicher Preis gewesen (Anm. der Redaktion: Juli 2020 bis Sept. 2021). Zur angeblichen UVP schreibt Gonser: «Wir können für den damaligen Zeitpunkt nicht abschliessend rekonstruieren, inwiefern unverbindliche Preisempfehlungen seitens Bestway kommuniziert wurden.»
Gonser zur angeblichen Preisempfehlung von Bestway
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«Gerade im Segment Swimmingpools kam es in den vergangenen Jahren zu starken Marktveränderungen. Die hohe Nachfrage während der Coronapandemie, gefolgt von einem Überangebot und einem deutlichen Nachfragerückgang, führte sowohl auf Hersteller- als auch auf Handelsseite zu erheblichen Preisschwankungen und einem regelrechten Preiszerfall. Nach einer ersten internen Prüfung müssen wir einräumen, dass einzelne Referenzpreise in diesem dynamischen Umfeld möglicherweise nicht in allen Fällen zeitnah angepasst wurden. Um die Korrektheit und Verlässlichkeit weiterhin sicherzustellen, haben wir die entsprechenden Bestway-Referenzpreise vorerst aus dem Shop entfernt und eine umfassende Überprüfung der Preisgestaltung eingeleitet.»
«Die eingehende Prüfung, die wir im Anschluss an Ihre Kontaktaufnahme eingeleitet haben, hat ergeben, dass der bisher ausgewiesene UVP von CHF 2799.- auf einem veralteten Referenzpreis basiert. Wir können für den damaligen Zeitpunkt nicht abschliessend rekonstruieren, inwiefern unverbindliche Preisempfehlungen seitens Bestway kommuniziert wurden. Wir stehen aktuell in engem Austausch mit unserem Lieferanten, um diesen Sachverhalt zu klären.
Wir möchten Ihnen jedoch zusichern, dass der ausgewiesene UVP zu einem früheren Zeitpunkt marktüblich war. Ein vollständiger historischer Nachweis lässt sich heute allerdings nicht lückenlos rekonstruieren. (…) Das entsprechende Produkt wurde zu einem Zeitpunkt eingekauft und kalkuliert, als der Marktpreis bei über CHF 3000.- und somit über dem angegebenen UVP lag.»
Ist ein solcher Preisvergleich erlaubt? «Espresso» bittet das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) um eine Einschätzung. Dieses schreibt: «Unverbindliche Preisempfehlungen sind gemäss Preisbekanntgabeverordnung (PBV) grundsätzlich keine zulässigen Vergleichspreise.» Gemäss der vorliegenden Schilderung habe «Espresso» keine Anbieter finden können, die den Pool tatsächlich zum von Gonser angegebenen UVP-Preis anbieten. «Damit liegt nahe, dass es sich beim angegebenen Vergleichspreis nicht um einen tatsächlichen Marktpreis handelt und er folglich nicht zulässig wäre», folgert das Seco.
Die ganze Einschätzung des Seco
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1. Einschätzung eines möglichen Verstosses gegen die PBV: «Ein Anbieter darf neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis nur unter bestimmten Voraussetzungen weitere Preisangaben machen – etwa in Form von Vergleichspreisen gemäss Art. 16 PBV oder bezifferten Hinweisen auf Preisreduktionen gemäss Art. 17 PBV.
Unzulässig sind insbesondere Vergleichspreise, die weder vom Anbieter selbst davor oder danach tatsächlich angewendet wurden noch effektive Marktpreise darstellen. Die PBV unterscheidet dabei folgende zulässige Arten von Vergleichspreisen gemäss Art. 16 Abs. 1 PBV:
lit. a: Selbstvergleich – Vergleich mit dem eigenen, früheren Preis (Vergleich mit Preis «davor»),
lit. b: Einführungspreis – Vergleich mit dem eigenen, späteren Preis (Vergleich mit Preis «danach»),
lit. c: Konkurrenzvergleich – Vergleich mit Preisen anderer Anbieter (Vergleich mit «effektivem Marktpreis»).
Unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) sind gemäss Art. 16 Abs. 5 PBV grundsätzlich keine zulässigen Vergleichspreise.
Nach Art. 16 Abs. 5 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. c PBV sind UVP oder Richtpreise nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn sie einen aktuellen und tatsächlichen Marktpreis darstellen und die Voraussetzungen für einen zulässigen Konkurrenzvergleich erfüllen. D.h. der angegebene Vergleichspreis muss für die überwiegende Menge des gleichen Produkts im zu berücksichtigenden Marktgebiet von anderen Anbietern tatsächlich verwendet werden.
Im vorliegenden Fall deutet Ihre Beschreibung darauf hin, dass Sie keine anderen Anbieter finden konnten, die den betreffenden Pool tatsächlich zum von Gonser angegebenen UVP-Preis anbieten. Damit liegt nahe, dass es sich beim angegebenen Vergleichspreis nicht um einen tatsächlichen Marktpreis handelt und folglich nicht zulässig wäre.»
Wie reagiert Gonser darauf? Gonser widerspricht der Einschätzung des Seco. Sie entspreche nicht dem Wortlaut der PBV und der Rechtsprechung. Für Preisvergleiche genüge laut Bundesgericht, dass die Produkte mengen- und qualitätsmässig vergleichbar seien. Trotzdem hat Gonser bei den Bestway-Pools alle Vergleiche mit UVP gelöscht.
Gonser zur Einschätzung des Seco
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«Ihre Auffassung entspricht nicht dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 5 PBV und der Rechtsprechung zu diesem Artikel. Die Angabe von Richtpreisen ist zulässig, muss aber die Voraussetzungen des Konkurrenzvergleichs erfüllen (Schott Markus, in: Heizmann Reto/Loacker Leander D. (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Zürich/St. Gallen 2018, Rz. 18 zu Art. 18 UWG).
Wichtig ist auch, dass sich die Rechtsprechung mit der Frage befasst hat, ob beim Vergleich mit Konkurrenzpreisen nur die Preise für identische Produkte oder Dienstleistungen berücksichtigt werden dürfen. Dies wurde verneint. Es genügt, wenn es sich um ‹mengen- und qualitätsmässig miteinander vergleichbare› Waren oder Dienstleistungen handelt, die einander gegenübergestellt werden (BGE 125 III 286 E. 5; siehe auch Bezirksgericht ZH vom 29. April 2005, sic! 2006 S. 103, E. 4.3).
Die Bekanntgabe von Richtpreisen und UVP ist somit weder per se gesetzeswidrig noch verpönt. Bei der Interpretation von Art. 16 Abs. 5 PBV ist die erwähnte Rechtsprechung massgebend und zu berücksichtigen.»
Was unternimmt das Seco nun? Das Seco als Oberaufsicht hat den Fall dem zuständigen Amt für Arbeit im Kanton Nidwalden weitergeleitet. Gonser hat dort seinen Sitz. Das Amt kann Kontrollen durchführen, Anpassungen verlangen oder gegebenenfalls Verzeigungen einleiten. Gemäss Seco ist es letztlich Aufgabe der zuständigen kantonalen Strafbehörde zu beurteilen, ob tatsächlich ein Verstoss gegen die PBV vorliegt. Bemerkenswert: Gonser vergleicht im Shop die Preise ganz vieler Produkte mit UVP.
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