Worum geht es? Ein Töfffahrer hat mit dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau zu tun. In einem Brief schreibt ihm das Amt: «Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die technische Informationsstelle. Telefonnummer: 0900 05 00 05.» So steht es auch unter «Dienstleistungen» auf der Internetseite des Amtes. «Bei einer solchen Mehrwertnummer muss doch immer der Preis für einen Anruf stehen», denkt der Mann.
Was gilt bei Mehrwertnummern? Der Töfffahrer hat recht. In einer Stellungnahme schreiben das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) und das Bundesamt für Kommunikation (Bakom), dass für Telefonmehrwertdienste eine Preisbekanntgabepflicht bestehe. Der Preis müsse «inklusive Mehrwertsteuer in Franken und Rappen pro Minute bzw. pro Anruf deutlich und unmissverständlich angegeben werden». Schriftlich müsse dies «gut sichtbar und deutlich lesbar in unmittelbarer Nähe der beworbenen Nummer» stehen.
Ohne diese Angaben werden die Bestimmungen über die Art und Weise der Preisbekanntgabe verletzt.
Wie beurteilt der Bund den Aargauer Fall? Die Sichtung der eingereichten Unterlagen zeige, dass der Preis für einen Anruf nicht bei jeder Publikation dieser 0900er-Nummer angegeben sei, sagen Bakom und Seco. Da es ein Mehrwertdienst sei, «sind die entsprechenden Preisinformationen bekanntzugeben». Das sei zwingend. «Ohne diese Angaben werden die Bestimmungen über die Art und Weise der Preisbekanntgabe verletzt.»
Wie müsste das Amt den Preis eines Anrufs korrekt deklarieren? Gemäss Bakom und Seco könnte dies beispielsweise so aussehen: «0900 050 005 die ersten 15 Min. kostenlos, danach CHF 3.-/Min». So steht es übrigens auch korrekt an einer anderen Stelle auf der Internetseite des Aargauer Strassenverkehrsamtes.
Was sagt das Strassenverkehrsamt? Weshalb der Preis dieser Mehrwertnummer nicht überall deklariert werde, kläre man derzeit intern ab. Das sagt die Medienstelle des Aargauer Departements Volkswirtschaft und Inneres auf Anfrage von SRF. «Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau steht derzeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft im Austausch bezüglich rechtlich konformer Publikation der Kostenpflicht.» Im Anschluss daran werde diese gegebenenfalls angepasst.
Warum hat das Amt überhaupt eine Mehrwertnummer? Diese Kosten stützen sich auf die Gebührenverordnung des Kantons Aargau. Diese legt fest, dass für Auskünfte, Beratungen, Informationen und Nachforschungen, die länger als eine Viertelstunde benötigen, «eine nach den Kosten bemessene Gebühr» erhoben wird. Im Fall der technischen Informationsstelle des Strassenverkehrsamtes sind dies nach 15 Minuten drei Franken pro Minute.
Welche Massnahmen drohen dem Amt? Wird ein Verstoss gegen die geltenden Bestimmungen festgestellt, trifft das Bakom aufsichtsrechtliche Massnahmen. Zunächst gibt es dem Nummerninhaber Gelegenheit, die Preisangabe gesetzeskonform anzupassen. Geschieht dies nicht, könne «eine Verletzung der Nutzungsbedingungen oder anderer fernmelderechtlicher Vorschriften zur Einleitung eines Nummernwiderrufsverfahrens und zum Widerruf einer Einzelnummer führen».