Alle Jahre gibt es Änderungen bei den Steuern. Im Interview erklärt Steuerexperte Michael Rüegger, wer Nachzahlungen in die dritte Säule machen darf und gibt weitere Tipps.
SRF: Herr Rüegger, Sie verdienen ihr Geld damit, dass Sie für andere die Steuererklärung machen und trotzdem empfehlen Sie, die Steuererklärung selbst zu machen. Warum?
Michael Rüegger: Es macht Sinn, sich einmal im Jahr mit dem Thema auseinanderzusetzen. Und wenn wir ehrlich sind, ist nicht das Ausfüllen der Steuererklärung mühsam, sondern das Zusammentragen der Unterlagen. Mit all den Programmen, die die Steuerverwaltungen zur Verfügung stellen, ist das Ausfüllen viel einfacher geworden.
Was ist mit der Angst, wegen eines Fehlers Probleme zu kriegen?
Da kann man Entwarnung geben. Wenn Sie Ihre Steuererklärung ausfüllen, wird diese ja von der Steuerverwaltung ja kontrolliert und geprüft. Wenn Sie nicht absichtlich Steuern hinterziehen wollen und es passiert mal ein Fehler, dann korrigiert das die Steuerverwaltung und es geschieht sonst nichts.
Im Jahr 2026 besteht zum ersten Mal die Möglichkeit rückwirkend in die Säule 3a, die private Altersvorsorge, einzuzahlen. Allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Welche?
Nachzahlungen, um Lücken aufzufüllen, sind ab dem Steuerjahr 2025 möglich, nicht für die Jahre davor. Ich mache ein Beispiel: Eine Angestellte mit Pensionskasse konnte im Jahr 2025 nicht den Maximalbetrag von 7'258 Franken in die Säule 3a einzahlen. Nun kann sie im Jahr 2026 zusätzlich zum Maximalbetrag für dieses Jahr den Restbetrag für das letzte Jahr nachzahlen. Zuerst muss aber der volle Betrag für dieses Jahr einbezahlt worden sein.
Nachzahlungen, um Lücken aufzufüllen, sind ab dem Steuerjahr 2025 möglich, nicht für die Jahre davor.
Wer in die dritte Säule einzahlt spart im Moment Steuern. Das Geld muss aber später trotzdem versteuert werden…
Das ist so. Wenn Sie das Geld im Alter beziehen, führt das wieder und zu einer Besteuerung. Diese ist aber ein bisschen tiefer als die Einkommenssteuer zum Zeitpunkt, wo Sie das Geld eingezahlt haben. Und es sind auch gestaffelte Bezüge möglich, wenn die Säule 3a auf mehrere Konten verteilt wurde. Ich empfehle die Pensionierung mit einem Vorsorgeberater oder einem Steuerexperten vorzeitig anschauen. Und zwar nicht erst zwei Jahre, bevor ich mich aus dem Erwerbsleben verabschieden möchte, sondern eher fünf bis zehn Jahre davor.
Letzten September hat das Stimmvolk Ja gesagt zur Abschaffung des Eigenmietwerts. Damit verbunden fallen auch gewisse Steuerabzüge weg, die man für Investitionen ins Wohneigentum machen kann. Es gibt aber noch keinen definitiven Zeitpunkt, wann der Eigenmietwert und diese Abzüge definitiv wegfallen?
Das ist so. Wir gehen in der Branche davon aus, dass das in den nächsten fünf Jahren umgesetzt wird.
Es macht Sinn, planbare Investitionen noch zu tätigen, bevor der Eigenmietwert wegfällt.
So lange können Leute mit Wohneigentum also noch von diesen Abzügen profitieren…
Ja, werterhaltende Investitionen kann man weiterhin vom steuerbaren Einkommen abziehen. Deshalb macht es Sinn, planbare Investitionen noch zu tätigen, bevor der Eigenmietwert wegfällt – allenfalls auch ein bisschen vorzuziehen.
Picken wir noch eine Frage aus unserem Steuerchat heraus. Ein Paar will wissen: «Wir haben seit 2025 ein Kind und sind nicht verheiratet. Dürfen wir wählen, wer die Abzüge fürs Kind macht? Dürfen wir sie aufteilen oder sogar beide abziehen?»
Ein Wahlrecht bei den Kinderabzügen gibt es nicht. Beim Bund gilt halbe-halbe. Auf Kantonsebene ist die Praxis unterschiedlich. In einigen darf die Person mit dem grösseren Einkommen die ganzen Abzüge machen. In anderen ist es umgekehrt. Dies Kantone finden, dass die Person, die weniger verdient, mehr entlastet werden soll. Also macht sie die Kinderabzüge.
Das Gespräch führte Oliver Fueter