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Rechtsfrage zur Garantie: «Habe ich zu spät reklamiert?»
Aus Espresso vom 15.06.2017. Bild: CB
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Kaufrecht Garantie: «Habe ich zu spät reklamiert?»

Ein Kunde meldet am letzten Tag der Frist einen Garantiefall an. «Zu spät», antwortet der Kundendienst postwendend. Der Mann hätte seine defekte Kamera am letzten Tag der Garantiefrist in die Filiale bringen müssen. «Espresso» sagt, was von diesem Bescheid zu halten ist.

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Geht es darum, Garantieansprüche der Kundschaft abzulehnen, sind manche Anbieter durchaus erfinderisch. Das musste «Espresso»-Hörer Andreas Trachsel aus Lyss BE kürzlich erfahren.

Der Anbieter verweigert die Garantie

Er meldete seinen Garantiefall am letzten Tag der Frist an. «Sorry», antwortet sinngemäss der Anbieter: Trachsel hätte seine defekte Kamera bis zum letzten Tag der Frist in den Laden zurückbringen müssen, heisst es dort. Tönt im ersten Moment logisch. Nur, stimmt das auch?

Nein! Was der Anbieter schreibt, ist falsch. Das Gesetz spricht ausdrücklich von einer «Mängelrüge», die dem Verkäufer bis zum letzten Tag der Frist zugehen muss.

Die Mängelrüge muss rechtzeitig eintreffen

Weder im Gesetz noch in juristischen Kommentaren oder in den Garantiebestimmungen des Händlers steht etwas vom Kaufgegenstand. Massgebend ist also die Mängelrüge. Diese muss übrigens nicht schriftlich verfasst werden. Gültig wäre also auch eine telefonische Mängelrüge, per Mail oder SMS. Zur Sicherheit sollte man eine Mängelrüge jedoch immer mindestens per Mail zustellen und auf eine Bestätigung bestehen. Nur so lässt sich später beweisen, dass sie fristgerecht beim Verkäufer eingetroffen ist.

Garantie: Die wichtigsten Ansprüche

Auf der Redaktion von «Espresso» und «Kassensturz» gehen seit Jahren viele Fragen rund ums Thema Garantie ein. Deshalb hier das Wichtigste in Kurzform:

  • Die Garantiefrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Sie darf vertraglich ausgeschlossen («Keine Garantie») aber nicht verkürzt werden. Einzig bei gebrauchten Waren darf die Garantiefrist auf ein Jahr verkürzt werden.
  • Die Garantie gilt auf für Zubehör, ausgenommen sind dagegen Verschleissteile.
  • Kunden müssen einen Mangel so rasch als möglich rügen. Wer zuwartet, akzeptiert den Mangel und vergibt sich die Garantieansprüche.
  • Die Mängelrüge kann mündlich, schriftlich oder elektronisch erfolgen. Sie muss spätestens am letzten Tag der Garantiefrist beim Verkäufer eintreffen.
  • Der Verkäufer muss dem Kunden einen mangelhaften Kaufgegenstand ersetzen, einen Preisnachlass gewähren oder den Kaufpreis zurückerstatten. In den meisten Garantiebestimmungen sind allerdings diese Rechte zu Gunsten einer Reparatur ausgeschlossen. Solche Bestimmungen sind zulässig, wenn der Kunde beim Kauf darauf hingewiesen worden ist.

Antworten auf Fragen wie viele Reparaturen man bei einem mangelhaften Kaufgegenstand akzeptieren muss und ob der Verkäufer verlangen kann, dass der Kunde bei einem Garantiefall die Ware originalverpackt zur Reparatur bringt, finden Sie auf unserem Merkblatt «Garantie: Pochen Sie auf Ihre Rechte» (Link siehe Linkbox).

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