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Rechtsfrage: Auf Ersatzteile nur ein halbes Jahr Garantie?
Aus Espresso vom 02.11.2017. Bild: Colourbox
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Kaufrecht «Gibt es auf Ersatzteile nur ein halbes Jahr Garantie?»

Gut, wenn man bei Rechnungen einen Blick auf das Kleingedruckte wirft: Dort sticht einem Hausbesitzer ins Auge, dass er nach einer Reparatur seiner Heizung nur sechs Monate Garantie haben soll. «Espresso» sagt, welche Garantiefristen bei Handwerkern gelten.

Diese Reparatur ging ins Geld: «Espresso»-Hörer Franz Wismer aus Flawil musste seine Wärmepumpe überholen lassen. Die Rechnung betrug über 800 Franken.

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Franz Wismer bezahlt. Doch im Kleingedruckten auf der Rechnung wundert er sich. Denn dort steht, die Firma gewähre sechs Monate Garantie. «Müsste die Garantiefrist nicht länger sein?», fragt sich Franz Wismer. Bei der Reparatur sei unter anderem eine elektronische Platine ausgewechselt worden. «Dieses Teil alleine kostet schon über 400 Franken», schreibt Wismer «Espresso», dem Konsumentenmagazin von Radio SRF 1. «Gelten neu nicht zwei Jahre Garantie?»

Auch Handwerker müssen Garantie geben

Der «Espresso»-Hörer liegt richtig. In der Schweiz gelten bei Kaufgegenständen Garantiefristen von zwei Jahren. Diese Fristen dürfen zwar vertraglich ausgeschlossen, nicht aber verkürzt werden. Eine Ausnahme sind gebrauchte Gegenständen.

Bei so genannten Werkverträgen – und bei einer Reparatur handelt es sich um einen Werkvertrag – gelten teilweise noch längere Fristen. Dabei kommt es darauf an, ob es sich um ein bewegliches oder um ein unbewegliches Werk handelt.

  • Bei beweglichen Werken gilt ebenfalls eine Garantiefrist von zwei Jahren. Wer sich eine Katzenleiter anfertigen und installieren lässt, hat also auf dieses Werk zwei Jahre Garantie.
  • Bei unbeweglichen Werken gilt eine Garantiefrist von fünf Jahren. Ein Fassadenanstrich gilt als unbewegliches Werk. Darauf gibt es fünf Jahre Garantie.

Während der Garantiefrist muss der Handwerker für eine tadellose Leistung einstehen. Taucht ein Mangel auf, der nicht auf Abnützung oder falsche Handhabung zurückzuführen ist, hat der Kunde das Recht auf eine kostenlose Nachbesserung.

Nach diesen Bestimmungen muss die Heizungsfirma auf die bei Franz Wismer installierte Platine also mindestens zwei Jahre Garantie leisten. Eine Platine lässt sich problemlos ein- und ausbauen. Sie gilt deshalb wie die Katzenleiter als bewegliches Werk.

Heizungsfirma lässt Formulare neu drucken

Dieser Meinung ist übrigens auch die beauftragte Heizungsfirma. Von «Espresso» auf die zu kurze Frist im Kleingedruckten angesprochen, ist die Geschäftsleitung unverzüglich über die Bücher gegangen. «Wir haben diesen Rapport mittlerweile überprüft und mit Bedauern festgestellt, dass auf diesem Dokument eine falsche Garantiezeit angegeben ist», heisst es in der Antwort, die Franz Wismer postwendend bekommt: «Wir gewähren bei dieser Reparatur eine Garantie von zwei Jahren auf das Material und einem Jahr auf die erbrachte Arbeitsleistung (…) und bitten Sie, das Versehen zu entschuldigen».

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