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Arbeitsrecht «Gilt der Berchtoldstag als Feiertag?»

Abgesehen vom Nationalfeiertag – dem einzigen gesamtschweizerischen Feiertag - sind in der Schweiz Feiertage kantonal geregelt. «Espresso» sagt zum Jahresbeginn, wann und wo gearbeitet wird und wo nicht.

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«Gilt der Berchtoldstag als Feiertag?»
aus Espresso vom 28.12.2017.
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Die Neuenburger haben es gut. Sie müssen am Berchtoldstag, dem Tag nach dem Neujahrstag, nicht arbeiten. In einigen Bezirken des Kantons Aarau ist dieser Tag ebenfalls ein Feiertag. Pech haben die Solothurner und Freiburger. Sie müssen am 2. Januar arbeiten und sich deshalb an der Silvesterparty zurückhalten.

Dieses Beispiel zeigt: Abgesehen vom Nationalfeiertag – dem einzigen gesamtschweizerischen Feiertag – sind in der Schweiz Feiertage kantonal geregelt. Wo wann gearbeitet wird und wo nicht, bestimmt also das kantonale Recht.

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Pro Kanton gibt es acht gesetzliche Feiertage

Laut Arbeitsgesetz dürfen die Kantone acht Feiertage bestimmen und diese den Sonntagen gleichstellen: Neujahr ist überall ein kantonaler Feiertag, ebenso Karfreitag oder Auffahrt. An diesen Tagen darf ohne spezielle Bewilligung nicht gearbeitet werden und die ausgefallene Arbeitszeit muss weder vor- noch nachgearbeitet werden.

Was aber längst nicht alle Angestellten wissen: Nur der erste August ist ein in jedem Fall bezahlter Feiertag. Bei allen anderen Feiertagen äussert sich das Gesetz nicht zum Lohn. In der Praxis kommt es, wie so oft, auf die Umstände an:

  • Angestellte im Monatslohn haben nach ständiger Gerichtspraxis Anspruch auf Lohn an Feiertagen.
  • Angestellte im Stundenlohn und Taglöhner sind schlechter gestellt: Sie haben an Feiertagen nur dann einen Lohnanspruch, wenn dies im Arbeitsvertrag oder in einem Gesamtarbeitsvertrag ausdrücklich so vorgesehen ist.

Fällt nun bei Angestellten im Monatslohn ein bezahlter Feiertag in die Ferien, so «gewinnt» der Betreffende in der Ferienbuchhaltung einen Tag. Wer geschickt plant, kann sich zum Beispiel über Ostern oder am Jahresende ein paar Ferientage einsparen und die Ferien so verlängern. Anders, wenn der Feiertag auf ein Wochenende fällt. In diesem Fall gibt es keinen Anspruch auf Kompensation oder auf Nachgenuss.

Krank am Ostermontag? Pech gehabt.

Gerade Teilzeitangestellte fühlen sich hier benachteiligt: Wenn etwa der Ostermontag oder eben der 1. August ausgerechnet auf den arbeitsfreien Tag fällt. Auch hier gilt: Es gibt keine Kompensation und keinen Nachgenuss. Das gilt auch, wenn ein Angestellter an einem Feiertag krank wird. In diesen Situationen hat man einfach Pech gehabt.

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