Zum Inhalt springen

Header

Audio
«Muss ich nach der Kündigung wieder voll arbeiten?»
Aus Espresso vom 11.03.2021. Bild: Keystone
abspielen. Laufzeit 1 Minute 26 Sekunden.
Inhalt

Kündigung während Kurzarbeit «Muss ich nach der Kündigung wieder voll arbeiten?»

Noch immer verlieren viele Angestellte ihre Jobs – trotz Kurzarbeit. «Espresso» zeigt, welche Rechte Angestellte haben, denen während der Kurzarbeit gekündigt wird.

Die Rechtslage kurz erklärt:

  • Betriebe können in wirtschaftlich schwierigen Situationen Kurzarbeit beantragen. Ziel der Kurzarbeit ist es, Arbeitsplätze zu erhalten.
  • Während der Kurzarbeit bekommen Angestellte von der Arbeitslosenversicherung eine Entschädigung: Ihnen werden 80 Prozent des wegen der Kurzarbeit eingebüssten Lohnes vergütet.
  • Kurzarbeitsentschädigung gibt es nur, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist.
  • Während der Kurzarbeit haben Arbeitgebende wie Angestellte weiterhin das Recht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
  • Wird ein Arbeitsverhältnis während der Kurzarbeit gekündigt, so entfällt während der Kündigungsfrist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber oder eine Angestellte gekündigt haben. Während der Kündigungsfrist kann der Arbeitgeber verlangen, dass seine Angestellte die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit arbeitet.

Alle Rechtsfragen

Box aufklappen Box zuklappen

Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner beantwortet jeden Donnerstag eine Rechtsfrage. Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie uns!

  • Kündigt der Arbeitgeber während der Kurzarbeit, hat der betroffene Angestellte laut verbreiteter juristischer Lehrmeinung seinen vollen Lohn während der Kündigungsfrist zugute. Lohnabzüge können also nachträglich zurückverlangt werden. Allerdings gibt es zu dieser Frage noch kein Urteil des Bundesgerichts.
  • Ob Angestellte darüber hinaus nach einer Kündigung die Lohneinbussen für die ganze Zeit der Kurzarbeit nachfordern können, ist umstritten. Auch hierzu gibt es noch kein Urteil des Bundesgerichts.
  • Auch während der Kurzarbeit ist der vertraglich vereinbarte Lohn Basis für die Beiträge der Sozialversicherungen. Die Taggelder der Arbeitslosenversicherung werden bei einem Stellenverlust also anhand des versicherten Lohnes berechnet, nicht anhand des reduzierten Lohnes.

Espresso, 11.03.2021, 08:13 Uhr

Meistgelesene Artikel