Das Wichtigste in Kürze
- Der Poststempel genügt nicht, die Kündigung muss am 30. November im Besitz der Krankenkasse sein.
- Wenn die Kündigung zu gewöhnlicher Geschäftszeit eingeht, ist sie gültig.
- Wenn der Krankenkasse statt der Kündigung aber nur der Abholzettel für die eingeschriebene Sendung zugestellt ist, wird es heikel.
- Um das zu vermeiden, lohnt sich eine frühzeitige Kündigung umso mehr.
Eine «Espresso»-Hörerin ist unzufrieden mit ihrer Krankenkasse. Im November 2018 hört sie im Konsumentenmagazin von Radio SRF 1, dass die Kündigung am Stichtag 30. November bei der Versicherung sein müsse. Also beeilt sie sich. Sie kann mit dem Sendungsprotokoll der Post belegen, dass der Abholzettel zur eingeschriebenen Kündigung am Freitag, 30.11.2019 um 06.56 Uhr im Postfach der Versicherung lag.
Ihre Krankenkasse akzeptiert die Kündigung jedoch nicht und argumentiert, man habe die eingeschriebene Sendung erst am darauf folgenden Montag, 3. Dezember, abgeholt.
Schwammige Formulierung «Machtbereich»
Kaspar Gehring ist Fachanwalt für Haftplicht- und Versicherungsrecht im Anwaltsbüro KS Partner. Er kennt die Unschärfe in diesem Bereich: «Grundsätzlich sagt das Bundesgericht, es sei entscheidend, wann die Kündigung ‹in die Machtsphäre des Empfängers› gerate.»
Dieser Begriff unterscheide nicht deutlich zwischen einer Postsendung, die die Kündigung enthalte und einem Abholzettel, der zu dieser Sendung gehöre. Eigentlich sei es der Kündigungsbrief selbst, den die Kasse am Stichtag erhalten müsse, erklärt Gehring.
Ein heisser Tag
Allerdings ergänzt der Experte: «Der 30. November ist ein Tag, an dem jede Krankenkasse mit besonders viel Post rechnen muss. Deshalb muss man von der Versicherung erwarten können, dass sie an diesem Tag die eingeschriebenen Briefe abholt.»
Die Hörerin müsste dieses Argument jedoch auf dem Rechtsweg einfordern. Viel einfacher ist es deshalb, rechtzeitig zu kündigen. Und wenn es knapp wird, bringt man die Kündigung besser gleich selbst in der Versicherungsagentur vorbei und lässt sich die Kündigung mit Unterschrift bestätigen.