Arbeitsrecht - Arbeit am frühen Morgen: Habe ich Anspruch auf Nachtzuschlag?
«Espresso»-Hörerin Erika Rohrer liefert Lebensmittel aus. Während des Sommers muss sie dabei zwei bis drei Mal in der Woche früh aufstehen: Die Arbeit beginnt dann bereits um vier Uhr. «Habe ich dafür einen Nachtzuschlag zugut?», fragt Frau Rohrer. Nein, erklärt Rechtsexpertin Doris Slongo.
Obwohl Frau Rohrer regelmässig während den Nachtstunden arbeitet, muss ihr der Arbeitgeber keinen Zuschlag bezahlen. Die Arbeit am frühen Morgen ist in ihrem vertraglich abgemachten Lohn bereits abgegolten. Anders wäre es, wenn solche Einsätze die Ausnahme wären. Dann müsste der Arbeitgeber jedes Mal einen Nachtzuschlag von 25 Prozent gewähren.
Frau Rohrer hat jedoch Anspruch auf zusätzliche Freizeit. Zehn Prozent der Zeit, die sie in den Nachtstunden arbeitet, kann sie später als bezahlte Freizeit beziehen.
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