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Arbeitsrecht Darf der Arbeitgeber ein «Bussgeld» verlangen?

Ein Spital schickt eine Pflegefachfrau in eine Weiterbildung. Die Kurskosten werden übernommen, doch muss sich die Frau für zwei Jahre verpflichten. Weil sie nach der Babypause nicht wieder arbeiten will, kündigt sie früher. Darf nun der Arbeitgeber das Kursgeld zurückverlangen?

Das Leben hält sich manchmal nicht an unsere Pläne. Das war auch beim Stefan und Maya Bürkli (Namen geändert) der Fall. Anfang letzten Jahres absolvierte Maya Bürkli auf Wunsch ihres Arbeitgebers eine zehntägige Weiterbildung. Kostenpunkt: 3000 Franken.

Der Arbeitgeber bezahlte den Kurs, allerdings musste sich Maya Bürkli schriftlich für zwei Jahre verpflichten. Im Februar sind Maya und Stefan Bürkli nun Eltern einer Tochter geworden. Maya Bürkli möchte nach der Babypause nicht gleich wieder arbeiten. Sie kündigt. Gemäss der Vereinbarung aber sechs Monate zu früh.

Zwei Jahre nicht kündigen oder Geld zurück

Jetzt verlangt der Arbeitgeber, dass Maya Bürkli 1000 Franken zurückzahlt. Für Ihren Mann ist diese Forderung nicht nachvollziehbar. «Ist das wirklich rechtens?», möchte er von «Espresso» wissen.

Ordnet der Arbeitgeber wie im Beispiel von Maya Bürkli den Besuch einer Weiterbildung an, so muss er laut Gesetz für die Kosten aufkommen. Das bedeutet: Er muss die Kurskosten übernehmen und seiner Angestellten den Lohn in dieser Zeit bezahlen. Es ist allerdings nicht verboten, von dieser Regel abzuweichen und etwas anderes abzumachen.

Rückzahlungsvereinbarungen weit verbreitet

Grundsätzlich ist Weiterbildung Sache der Angestellten. Es gibt keinen Anspruch, dass der Betrieb die Kosten oder einen Teil davon übernimmt.

In der Praxis werden deshalb häufig Vereinbarungen geschlossen: Der Arbeitgeber, der von den neuen Kenntnissen seines Angestellten profitiert, übernimmt die Kurskosten oder bezahlt den Lohn weiter. Dafür muss sich der Angestellte verpflichten, dem Betrieb eine bestimmte Zeit die Treue zu halten. Hält er sich nicht an die Vereinbarung, muss er die Kosten anteilmässig zurückbezahlen.

Angestellte dürfen nicht zu stark eingeschränkt werden

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Im Gesetz finden sich keine Regeln, wie hoch dieser Anteil sein darf und wie lange eine Verpflichtung dauern darf. Laut Gerichtspraxis ist eine auf Monate berechnete Rückzahlung angemessen.

Hat sich eine Angestellte wie Maya Bürkli für zwei Jahre verpflichtet und kündigt sie sechs Monate zu früh, müsste sie also maximal 6/24 oder ¼ der vereinbarten Kosten zurückzahlen. In ihrem Fall: Maximal 750 Franken.

Zudem darf ein Arbeitgeber einen Angestellten nicht beliebig lange mit einer solchen Vereinbarung an sich binden. Die Verpflichtung sollte in einem gesunden Mass zu den Kosten der Weiterbildung stehen. Eine Verpflichtung über zwei Jahre für Kurskosten von 3000 Franken scheint nicht verhältnismässig. Maya Bürkli könnte deshalb vor Gericht eine Reduktion verlangen.

Rückzahlungsvereinbarung war zulässig, aber völlig daneben

Dazu wird es glücklicherweise nicht kommen: Nach vielen Gesprächen hat Maya Bürklis Arbeitgeber Forderung fallen gelassen. Er hat eingesehen, dass es nicht angebracht war, seine Angestellte eine Rückzahlungsvereinbarung unterschreiben zu lassen für eine vom Betrieb angeordnete Weiterbildung. Und für Maya Bürkli ist heute klar: Sie hätte eine solche Vereinbarung auf keinen Fall unterschreiben dürfen.

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