«Ich habe meine Stelle nach einem Burn-out aufgeben müssen», schreibt ein «Espresso»-Hörer. Jetzt ist der Mann wieder auf Stellensuche. Doch die gestaltet sich schwierig.
Denn im Zeugnis steht: «Dieses Zeugnis erstellen wir, da Herr P. am 11. Juni seinen letzten Arbeitstag hatte und wir das Arbeitsverhältnis nach länger dauernder Krankheit per Ende der Lohnfortzahlung auf den 31. Dezember 2014 auflösen.»
Kranke Angestellte sind bei der Stellensuche chancenlos
Mit diesem Zeugnis habe er keine Chance auf dem Arbeitsmarkt, schreibt der Mann. Er bekomme nur Absagen. Seine Frage an «Espresso»: «Muss ich dieses Zeugnis so akzeptieren?»
Ein Arbeitszeugnis ist ein Leistungsausweis – und kein Arztzeugnis.
Krankheitsbedingte Absenzen dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nur ausnahmsweise erwähnt werden. Unter folgenden Voraussetzungen:
- Wenn die Absenzen einen wesentlichen Teil des Arbeitsverhältnisses überschattet haben, oder
- wenn die Leistungen stark unter der Krankheit gelitten haben, oder
- wenn die gesundheitlichen Einschränkungen zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt haben
Die Krux: Wendet man diese Regeln in der Praxis streng an, wären kranke Angestellte wie «Espresso»-Hörer P. auf der Stellensuche so stark behindert, dass sie quasi vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen würden. Das darf aber nicht sein.
Krankheit nur erwähnen, wenn es Sinn macht
Ob eine Krankheitsabsenz im Arbeitszeugnis erwähnt werden soll, sollte immer an den Umständen des konkreten Einzelfalls geprüft werden. Zulässig und vor allem fair ist eine Erwähnung in folgenden Fällen:
- Wenn der Arbeitnehmer den Hinweis wünscht, weil er so zum Beispiel eine Neuorientierung begründen kann. Beispiel: Ein Lastwagenchauffeur muss sich neu orientieren, weil er mit den Augen Probleme hat. Oder
- Wenn die gesundheitlichen Probleme dermassen gravierend sind, dass der Arbeitnehmer gewisse Tätigkeiten gar nicht mehr ausführen kann und sich deshalb neu ausrichten muss. Beispiel: Ein Lagerist darf wegen Rückenproblemen nur noch maximal zehn Kilogramm heben.
Bei «Espresso»-Hörer P. haben die Absenzen nicht einen grossen Teil des Arbeitsverhältnisses überschattet. Aber: Die Krankheit hat zur Kündigung geführt.
Dennoch: Er kann nach seiner Genesung wieder uneingeschränkt auf seinem Beruf als Sozialarbeiter tätig sein. Eine Erwähnung der Krankheit und insbesondere der Dauer der Absenz erscheint vor diesem Hintergrund nicht als verhältnismässig.
Es genügt also, wenn der Arbeitgeber im Zeugnis schreibt, das Arbeitsverhältnis ende per 31. Dezember.
Der «Espresso»-Hörer hat zwischenzeitlich das Gespräch mit seinem ehemaligen Arbeitgeber gesucht und ihm seine Argumente erklärt. Der Arbeitgeber hat das Zeugnis entsprechend angepasst.