Eigentlich wollte «Espresso»-Hörer Simon S. mit seinem Chef eine Lohnerhöhung verhandeln. Doch nach dem Gespräch bekommt er eine Rechnung seines Chefs. Über 14‘410.20 Franken. Grund für die Rechnung: Mehrkilometer auf dem Geschäftswagen. Doch von Anfang an.
Simon S. arbeitet als Bauleiter. Sein Arbeitgeber stellt ihm einen Geschäftswagen zur Verfügung, den der Angestellte auch privat nutzen darf. Dafür muss er sich aber mit 150 Franken pro Monat an den Kosten beteiligen. Ein guter Deal, denkt sich Simon S.
Der Arbeitgeber bittet seinen Angestellten doppelt zur Kasse
Im Vertrag steht allerdings, es dürften pro Jahr lediglich 15'000 Kilometer zurückgelegt werden. Für private und geschäftliche Fahrten. Simon S. fragt nach. Der Chef beruhigt ihn. «Diese Kilometerbegrenzung habe keine Bedeutung, wurde mir gesagt. Sie sei lediglich für die Versicherung.» Der 29-jährige Mann glaubte seinem Arbeitgeber.
Doch jetzt – zwei Jahre später – will sich der Arbeitgeber nicht mehr an diese Aussage erinnern. Er stützt sich auf den Vertrag und verlangt für die zu viel gefahrenen Kilometer 60 Rappen. Pro Kilometer. Bei 24'017 Mehrkilometern ergibt das eine Rechnung von 14‘410.20 Franken. Immerhin gewährt der Arbeitgeber im Sinne eines «Entgegenkommens» 50 Prozent Rabatt.
Statt dem Minderwert verrechnet der Chef die effektiven Kosten
«Tausend Franken wurden mir von der Gratifikation abgezogen, den Rest soll ich jetzt noch zahlen», schreibt Simon S. Viel Geld für den jungen Mann. «Stimmt diese Rechnung überhaupt?», möchte er von «Espresso» wissen.
Diese Rechnung kann nicht stimmen: Eine Kilometerentschädigung von 60 Rappen entspricht etwa dem, was ein Mittelklassewagen pro Kilometer kostet. Inklusive Versicherungen, Unterhalt und Reparaturen. Der TCS errechnet, dass sogenannte Durchschnittsfahrzeuge pro Kilometer 73 Rappen kosten.
Laut Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag bezahlt aber Simon S. für die Nutzung des Wagens bereits 150 Franken pro Monat. Mit anderen Worten: Von den Unterhaltskosten hat der Arbeitnehmer einen Teil mitbezahlt. Der Arbeitgeber hat im Vertrag als Vergütung für gefahrene Mehrkilometer aber die vollen Kosten pro zurückgelegtem Kilometer verrechnet. Das ist natürlich falsch.
Simon S. muss etwas mehr als 600 Franken zahlen – wenn überhaupt
Richtigerweise dürfte eine Entschädigung verlangt werden, die dem Minderwert des Wagens wegen den gefahrenen Mehrkilometer entspricht. Weil Simon S. für die Nutzung des Autos bezahlt, kommt hier das Mietrecht zur Anwendung. Nach den dortigen Bestimmungen muss ein Mieter immer nur für einen entstandenen Schaden bezahlen. In diesem Fall für den Minderwert, den das Auto durch die zuviel gefahrenen Kilometer auf dem Tacho hat. Alles andere ist – selbst wenn ein entsprechender Vertrag unterschrieben wurde – rechtlich nicht zulässig.
Im Autogewerbe gibt es eine anerkannte Eurotax-Formel, nach der berechnet werden kann, welche Entschädigung pro zu viel gefahrenem Kilometer verlangt werden darf. Dieser Formel liegen statistische Werte zugrunde: Der Jahrgang eines Wagens, sein aktueller Wert und ein durchschnittlicher Kilometerstand. Daraus resultiert der sogenannte Eintauschwert eines Wagens.
Am Beispiel von Simon S. bedeutet das: Sein Mini One, eingelöst im Juni 2006, hat mit seinen rund 93'000 Kilometern nach Eurotax einen ungefähren Eintauschwert von 5700 Franken. Das ergibt nach der Eurotax-Formel eine Entschädigung von knapp 3 Rappen pro gefahrenem Mehrkilometer.
Im Zweifel rechnet das Arbeitsgericht nach
Konkret: Für die 24'017 zu viel zurückgelegten Kilometer schuldet Simon S. seinem Chef also rund 684 Franken.
Wenn überhaupt. Kann Simon S. belegen, dass er einen Teil der Mehrkilometer für den Arbeitgeber zurückgelegt hat, muss er für diesen Teil gar nichts bezahlen. Denn laut Gesetz sind für die Arbeit notwendige Auslagen grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragen.
Wie auch immer: Simon S. wird noch einmal das Gespräch mit seinem Chef suchen und sein Geld zurückverlangen. Verläuft das Gespräch ergebnislos, kann der junge Mann sich ans Arbeitsgericht wenden. Besonders beeilen muss er sich nicht. Forderungen aus Arbeitsverträgen verjähren erst nach fünf Jahren. Und: Das Verfahren ist bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken kostenlos.