Die Kündigung war für Peter Zuber aus Deitingen ein Schock. Zweieinhalb Jahre arbeitete er im Betrieb, seine Qualifikationen waren immer gut. «Dann hiess es plötzlich, das Arbeitsverhältnis müsse wegen wirtschaftlicher Gründe aufgelöst werden». Gleichzeitig sei ein neuer Mitarbeiter eingestellt worden, der jetzt seine Arbeit übernehme, erzählt Zuber. «Ich habe den Mann sogar einarbeiten müssen».
Wirtschaftliche Gründe nur vorgeschoben?
Peter Zuber vermutet, dass die wirtschaftlichen Gründe vorgeschoben sind. «Ich fiel letztes Jahr nach einer Schulteroperation neun Monate aus und war danach eine Weile nur 50 Prozent arbeitsfähig». Während dieser Zeit hätte er gewisse Arbeiten nicht verrichten dürfen. Trotzdem habe der Arbeitgeber mehr verlangt, als vom Arzt vorgeschrieben. «Als ich mich wehrte, drohte man mir mit einer Verwarnung.» Ob die Kündigung vor diesem Hintergrund missbräuchlich sei, möchte Peter Zuber wissen.
Wird einem Angestellter gekündigt, weil er etwas verlangt, das ihm von Rechts wegen zusteht, ist die Kündigung missbräuchlich. Klassiker der missbräuchlichen Kündigungen ist die so genannte Rachekündigung: Angestellte werden auf die Strasse gestellt, weil sie eine Entschädigung für geleistete Überstunden fordern oder wie im Beispiel von Peter Zuber den vollen Lohn, solange jemand eingeschränkt arbeitsfähig ist. Als missbräuchlich stufte beispielsweise ein Gericht die Kündigung ein, die ein Arzt bekommen hatte, weil er sich weigerte, vorübergehend ein höheres Pensum zu übernehmen.
Es gibt kein Recht auf eine Wiedereinstellung
Betroffene können sich mit einer Klage wehren und eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen verlangen. Aber: Ein Recht auf Wiedereinstellung kennt das Gesetz nicht. Auch wenn ein Angestellter vor Gericht eine Entschädigung zugesprochen bekommt, die Stelle bleibt verloren.
Wie hoch die Entschädigung ausfällt, bestimmt das Gericht unter Würdigung der konkreten Umstände. Eine Rolle spielen unter anderem die Umstände, die zur Kündigung geführt haben und auch die soziale Lage des entlassenen Angestellten. Der oben erwähnte Arzt bekam vor Gericht zwei Monatslöhne zugesprochen. Vier Monatslöhne bekam ein Automechaniker, der wie Peter Zuber teilweise arbeitsunfähig geschrieben war und sich weigerte, das volle Pensum zu arbeiten.
Kündigung sofort prüfen lassen
Damit eine Klage vor Gericht kommt, muss der Betroffene noch während der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber eine schriftliche Einsprache erheben. Kommt es im Rahmen dieser Einsprache nicht zu einer Einigung, kann der Angestellte die Klage weiterziehen. Ein grosses Problem bei einem solchen Rechtsstreit ist der Beweis. Vor Gericht muss der Entlassene beweisen können, dass die Kündigung missbräuchlich war.
Nach Peter Zubers Schilderungen hätte eine Klage durchaus Aussicht auf Erfolg gehabt. Wenn der Arbeitgeber gleich einen neuen Mitarbeiter einstellt, dürften kaum wirtschaftliche Gründe entscheidend gewesen sein. Vor allem, nachdem der entlassene Mitarbeiter sich nach seiner Operation gewehrt hatte. Peter Zuber hätte aber während der Kündigungsfrist dem Arbeitgeber eine Einsprache schicken müssen. Weil er diese Frist verpasst hat, kann er nun nicht mehr gegen seinen ehemaligen Chef vorgehen. Dieses Beispiel zeigt, dass man sich nach einer Kündigung sofort rechtliche Unterstützung suchen sollte.