Alles lief für Roland S. wie gewünscht: Der 46-Jährige bewarb sich für eine Stelle als Marketingmanager. «Ich musste zwei Probetage absolvieren und bekam dabei gute Feedbacks». Im anschliessenden Gespräch mit dem künftigen Vorgesetzten seien alle Rahmenbedingungen für die Anstellung besprochen worden, sagt Roland S. «Er sagte mir, ich solle am Montag wieder kommen, um den Vertrag zu unterschreiben.» Am gleichen Abend bekommt Roland S. von seinem künftigen Vorgesetzten noch ein SMS mit der Nachricht: «Willkommen im Team!»
Das «Bauchgefühl» spricht gegen eine Anstellung
Doch offenbar hat am nächsten Tag der Bereichsleiter sein Veto gegen die Anstellung eingelegt. Am Montag bekommt Roland S. nicht den versprochenen Vertrag, sondern eine Absage. Grund: Das «Bauchgefühl» habe einfach nicht gestimmt.
«Was kann ich tun?», schreibt Roland S. dem Konsumentenmagazin «Espresso» von SRF 1: «Ich hatte eine mündliche und eine schriftliche Zusage. Waren diese denn nicht verbindlich?»
FAQ zum Arbeitsrecht
Doch, mündliche Zusagen sind verbindlich. Bei Arbeitsverträgen gibt es keine Formvorschriften. Ein Arbeitsvertrag kann schriftlich abgeschlossen werden, mündlich, per Mail oder SMS. Deshalb ist auch eine mündliche Job-Zusage verbindlich, genauso wie eine Zusage per Brief, Mail oder SMS.
Das Gesetz vermutet: Gültig erst mit Unterschrift
Aber: Einigen sich die Parteien wie im Beispiel von Roland S. auf einen schriftlichen Vertrag, gilt laut Gesetz die Vermutung, dass sich die beiden Seiten erst mit der Unterschrift definitiv verpflichten wollen.
Allerdings kann sich Roland S. auf den Standpunkt stellen, dass die schriftliche Ausfertigung des Vertrages lediglich zu Beweiszwecken vereinbart wurde und nicht als Formerfordernis gedacht war. Dafür hat er gute Argumente: Das gegenseitige Einverständnis zu allen Bedingungen des Vertrages, die mündliche Zusage des Vorgesetzten und das SMS am Abend deuten darauf hin, dass die schriftliche Ausführung des Vertrages eher dem Beweis des Vereinbarten dienen sollte.
Vertragsbruch kann teuer werden
Entscheiden müsste diese Frage ein Arbeitsgericht. Bekäme Roland S. Recht, so könnte er die Firma für alle Spesen haftbar machen und – wenn er nach der Zusage die alte Stelle bereits gekündigt hätte – auch für einen allfälligen Lohnausfall.
So weit will Roland S. aber nicht gehen. Er möchte seine ganze Energie in die Suche nach einer anderen Stelle investieren.