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Arbeitsrecht Kontaktverbot für Ex-Mitarbeiter?

Matthias M. arbeitete in einem Seminarhotel. Vor zwei Monaten kündigte ihm der Arbeitgeber aus heiterem Himmel. Damit nicht genug: Er erteilt ihm ein Hausverbot und verbietet den Kontakt zu den ehemaligen Kollegen. «Geht das nicht zu weit?», möchte Matthias M. von «Espresso» wissen.

Die Kündigung kam für «Espresso»-Hörer Matthias M. wie ein Blitz aus heiterem Himmel. Von heute auf morgen wurde er von seinem Chef auf die Strasse gestellt. Für Matthias M. eine ungerechtfertigte Kündigung. Wenige Woche zuvor sei er noch als Mitarbeiter des Monats ausgezeichnet worden.

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Radikale Auflagen vom Ex-Chef

Mit der Entlassung hat sich Matthias M. unterdessen abgefunden. Nicht aber mit den Nebengeräuschen: Der Chef hat ihm nämlich ein Hausverbot erteilt und verlangt, dass sein ehemaliger Angestellter die früheren Kollegen nicht kontaktiert.

«Das geht doch zu weit», findet Matthias M. und möchte von «Espresso» wissen, ob er sich an diese Verbote halten muss.

Nach dem Austritt aus einem Unternehmen hat ein Angestellter dort grundsätzlich nichts mehr verloren. Der Arbeitgeber bestimmt, wer Zutritt zu seinem Betrieb hat und wer nicht.

Ein Hausverbot muss vernünftig begründet sein

Nun ist aber der ehemalige Arbeitgeber ein Gastrounternehmen. Will der ehemalige Chef Matthias M. den Zutritt als Gast in sein Lokal verbieten, so muss er dies sachlich begründen können. Ein Hausverbot, weil er seinen ehemaligen Angestellten nicht mehr sehen will, wäre ebenso unbegründet wie ein Hausverbot aus rassistischen Motiven.

Matthias M. kann von seinem ehemaligen Chef eine schriftliche Begründung für das Hausverbot verlangen und diese allenfalls anfechten. Wer aber gegen ein begründetes Hausverbot verstösst, macht sich wegen Hausfriedensbruchs strafbar.

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten .

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Was Angestellte in der Freizeit tun, geht den Chef nichts an

Das Kontaktverbot zu ehemaligen Arbeitskollegen dagegen ist nicht rechtens. Kein Arbeitgeber hat das Recht, Mitarbeitenden oder Ehemaligen vorzuschreiben, mit wem sie verkehren dürfen und mit wem nicht. Eine solche Vorschrift würde elementare Persönlichkeitsrechte verletzen.

Wenn allerdings Matthias M. seine ehemaligen Kollegen gegen den Ex-Chef aufhetzt, kann sich dieser mit einer Strafanzeige zum Beispiel wegen übler Nachrede wehren.

Auseinandersetzungen mit einem ehemaligen Arbeitgeber oder sogar ein Strafverfahren sind belastende Erfahrungen. Vor diesem Hintergrund ist Matthias M. wohl am besten beraten, wenn er die Stimmung nicht unnötig aufheizt und stattdessen seine Energie am neuen Arbeitsplatz einbringt.

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