Beat Pfister hat seit Ende 2006 bei der Firma gearbeitet. Im 5. Anstellungsjahr gilt in der Schweiz bei Arbeitsunfähigkeit eine Frist von 90 Tagen, in denen einem Angestellten nicht gekündigt werden darf. Ende Februar, als die Kündigung ausgesprochen wurde, waren diese 90 Tage abgelaufen.
Laut Obligationenrecht gelten die folgenden Sperrfristen, in denen ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz geniesst:
- Im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen, in denen der Arbeitnehmer ganz oder teilweise nicht arbeitsfähig ist
- Vom zweiten bis und mit dem fünften Anstellungsjahr während 90 Tagen
- Ab dem sechsten Anstellungsjahr während 180 Tagen