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Arbeitsrecht «Müssen wir den Einführungskurs in der Freizeit absolvieren?»

Eine Firma bietet neue Angestellte zu einem Einführungsnachmittag auf. Die Zeit gelte nicht als Arbeitszeit, heisst es im Aufgebot. Und: Die Kurskosten müssten auch von den Angestellten bezahlt werden. «Espresso» sagt, wann Angestellte Weiterbildungen selber bezahlen müssen.

Der Start am neuen Arbeitsort verläuft für eine Frau aus dem Bernischen Oberburg nicht optimal. Zusammen mit anderen neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern muss sie an einem Samstagnachmittag einen Einführungskurs besuchen. Für diesen zusätzlichen Einsatz gibt es aber kein Geld. Im Gegenteil: Die Kurskosten von 90 Franken werden den Mitarbeitenden vom Lohn abgezogen. Entschädigen will der Arbeitgeber nur die Fahrspesen.

Die betroffene Mitarbeiterin schreibt dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF und möchte wissen: «Müssen wir wirklich in unserer Freizeit ohne Lohn arbeiten und dafür noch bezahlen?»

Betriebliche Weiterbildungen sorgen immer wieder für Fragen und auch für Unmut. Denn oft wollen Arbeitgeber diese Zeit oder die damit anfallenden Spesen nicht vergüten. Dabei ist die Rechtslage klar:

Arbeitgeber muss angeordnete Kurse bezahlen

Das Arbeitsgesetz schreibt zwingend vor, dass der Arbeitgeber die Kosten für eine Weiterbildung bezahlen muss, wenn er wie hier die Weiterbildung vorschreibt oder wenn Weiterbildungen gesetzlich vorgeschrieben sind.

Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so muss der Arbeitgeber die anfallenden Stunden bezahlen, die Kurskosten und anfallende Spesen übernehmen.

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Die «Espresso»-Hörerin muss demnach die Kurskosten nicht bezahlen und kann den Samstagnachmittag als Arbeitszeit aufschreiben. Aber nicht nur das. Der Arbeitgeber muss ihr die Fahrspesen bezahlen und möglicherweise noch mehr. Wird ein Angestellter nämlich an einem anderen Ort eingesetzt, als vertraglich vereinbart wurde, so gilt die damit verbundene zusätzliche Zeit für den Arbeitsweg ebenfalls als bezahlte Arbeitszeit.

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