Wirklich überrascht war Stefan S. nicht, als ihm sein Chef Ende Oktober mitteilte, dass er das Arbeitsverhältnis kündigen werde. Seit Monaten gingen die Aufträge zurück und als ein Grosskunde ganz wegfiel war es klar, dass die Elektrofirma, für die Stefan S. arbeitet, einen Grossteil der Stellen abbauen muss.
Vor einigen Wochen bekommt nun Stefan S. ein E-Mail seines Chefs. Dieser schreibt, er könne die Stundenrapporte für den Monat Dezember erst im Januar auswerten. Deshalb könne er den Lohn für den Dezember erst Ende Februar auszahlen.
Lohn muss Ende Monat bezahlt werden
«Ist das rechtens?», schreibt Stefan S. dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 und fügt an: «Ich muss doch von etwas leben können.»
Der Lohn bildet die Existenzgrundlage aller Angestellten. Deshalb schreibt das Gesetz vor, dass der Lohn jeweils «am Ende jeden Monats» auszuzahlen ist. Das bedeutet: Der Lohn muss spätestens am letzten Tag des jeweiligen Monats während der Arbeitszeit ausbezahlt oder auf dem Konto des Angestellten gutgeschrieben werden.
Von dieser Regelung dürfen Betriebe abweichen. Zum Beispiel wäre es möglich und rechtlich zulässig, in einem Arbeitsvertrag kürzere Zahlungsintervalle zu vereinbaren. Auch Gesamtarbeitsverträge (GAV) dürfen andere Zahlungsmodalitäten vorsehen.
Gesamtarbeitsverträge dürfen kürzere Fristen vorsehen
«Espresso»-Hörer Stefan S. untersteht als Telematiker dem Gesamtarbeitsvertrag des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes. Die einschlägige Bestimmung in diesem Vertrag sieht aber wie das Obligationenrecht monatliche Lohnzahlungen vor.
In vielen Betrieben wird der Lohn bereits einige Tage vor dem Monatsende überwiesen, zum Beispiel am 25. In solchen Fällen haben die betreffenden Angestellten Anspruch darauf, den Lohn immer an diesem Datum zu bekommen.
Werden die Lohnzahlungen nämlich über längere Zeit (in der Regel an mehr als an drei aufeinanderfolgenden Monaten) ohne einen ausdrücklichen Vorbehalt ausgeführt, begründet diese Praxis einen festen Anspruch. Selbst dann, wenn im Vertrag nichts darüber steht.
Spätenstens am 30. Dezember ist «Zahltag»
Für Stefan S. heisst das: Er kann seinen Dezember-Lohn auf den bisher im Betrieb üblichen «Zahltag» verlangen, spätestens aber am 30. Dezember.
Wenn der Chef den Lohn noch nicht exakt berechnen kann, muss er seinem Angestellten einen auf dem Durchschnitt der letzten Monate basierenden Lohn überweisen. Die Schlussabrechnung kann er dann im Januar erstellen.