«Espresso»-Hörerin Michelina B. (Name der Redaktion bekannt) schaut ihre Zeitrapporte genau an. «Seit meinem Mutterschaftsurlaub habe ich mein Arbeitspensum von 100 auf 50 Prozent reduziert», schreibt sie. «Es wurde abgemacht, dass ich jeweils montags und donnerstags den ganzen Tag arbeite und freitags einen halben Tag.»
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Nun hat ihr der Arbeitgeber für den Ostermontag – entsprechend ihrem Pensum – vier Stunden gut geschrieben. Zudem sei der Chef der Meinung, Michelina B. müsse Feiertage künftig vor- oder nacharbeiten, wenn sie auf einen Arbeitstag fallen. Diese kann das nicht recht glauben und möchte von «Espresso» wissen: «Was gilt bei Feiertagen, wenn man Teilzeit im Monatslohn angestellt ist?»
Teilzeit Angestellte dürfen nicht benachteiligt werden
Wer an einem Feiertag wie viel Lohn bekommt, ist gesetzlich nirgendwo geregelt. Einzig der 1. August ist laut Bundesverfassung ein bezahlter Feiertag, sofern er auf einen Arbeitstag fällt. An allen anderen Feiertagen haben Angestellte in der Praxis einen Lohnanspruch, sofern sie im Monatslohn angestellt sind. Angestellte im Stundenlohn gehen leer aus. Das hat das Bundesgericht so entschieden (Urteil siehe Linkbox).
Das gilt für Vollzeit- und für Teilzeitangestellte. Bei Teilzeitangestellten sorgen Zeiterfassungssystemen wie jenes im Betrieb von Michelina B. immer wieder für Diskussionen. Häufig erhalten Angestellte bei Absenzen oder an Feiertagen eine so genannte «pensumsgewichtete» Zeitgutschrift: Wer also zum Beispiel 50 Prozent arbeitet, bekommt an einem Feiertag den halben Tag gut geschrieben. Auch dann, wenn die betroffene Person an jenem Tag den ganzen Tag eingeplant gewesen wäre.
Vereinfachende Zeiterfassungssysteme müssen fair sein
Mit einem solchen Zeiterfassungssystem hatte sich kürzlich das Bundesverwaltungsgericht zu befassen. Die Richter sind zum Entschluss gekommen, dass vereinfachende Systeme zulässig sind, sofern die betroffenen Angestellten die Zeitgutschrift auch an Feiertagen erhalten, an denen sie nicht gearbeitet haben.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse, also für Anstellungsverhältnisse der Verwaltung. Im nicht öffentlichen Arbeitsrecht müsste das Bundesgericht über eine solche Frage entscheiden. Bisher gibt es aber kein Urteil dazu.
An Feiertagen darf nicht gearbeitet werden
Arbeitsrechtsexperten sind sich jedoch einig, dass eine Regelung nicht zulässig wäre, wenn sie Angestellte benachteiligt. Klar ist zudem, dass gesetzliche Feiertage nicht vor- oder nachgearbeitet werden müssen. An Feiertagen gilt nämlich ein gesetzlich verankertes Arbeitsverbot. Lässt ein Arbeitgeber seine Angestellten vor- oder nacharbeiten, würde er gegen dieses Verbot verstossen.
Betroffene wie Michelina B. sollten sich mit anderen Mitarbeitenden zusammenschliessen und mit ihren Vorgesetzten oder der Betriebsleitung das Gespräch suchen. Unterstützung bieten Rechtsberatungen bei Gewerkschaften und Angestelltenverbände.