Eine Bekannte von «Espresso»-Hörer Georg Wey arbeitet ausschliesslich nachts und erhält eine vertraglich festgelegte Nachtzulage. Kann die Bekannte wegen Krankheit nicht arbeiten gehen, wird ihr lediglich der normale Lohn ohne Nachtzulage ausbezahlt. Zu Unrecht, sagt DRS-Rechtsexpertin Doris Slongo.
Der grössere Aufwand für das Arbeiten in der Nacht fällt während einer krankheitsbedingten Absenz zwar weg. Die Bekannte von Herrn Wey rechnet jedoch für ihren Lebensunterhalt mit dem vollen Lohn, inklusive der Nachtzulage. Diese Zulage steht ihr von Gesetzes wegen auch zu.
Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Arbeitnehmer nur ausnahmsweise in der Nacht arbeitet. In diesem Fall besteht für den Fall einer Krankheit kein Anspruch auf den Nachtzuschlag.
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