Ein «Espresso»-Hörer aus St. Gallen hat nach einer Arbeitslosigkeit eine neue Stelle gefunden. Der Stellenantritt ist der 2. August. «Der RAV-Berater verlangt nun, dass ich mich bis Ende Juli weiter um Stellen bewerbe», schreibt der Mann dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1. «Muss ich wirklich weiter Bewerbungen verschicken, obwohl ich eine Stelle gefunden habe?»
Man muss sich bis einen Monat vor Stellenantritt bemühen
Wer Taggelder von der Arbeitslosenkasse bezieht, muss sich ernsthaft um eine neue Stelle bemühen und sich bewerben. Das gilt auch, wenn jemand wie der «Espresso»-Hörer aus St. Gallen eine Stelle gefunden hat, diese aber nicht sofort antreten kann. Erst im letzten Monat vor dem Stellenantritt werden keine Stellenbemühungen mehr verlangt.
Der «Espresso»-Hörer muss sich also in den Monaten Mai und Juni um eine befristeten Stelle bemühen. Tut er das nicht oder nicht ernsthaft, so können ihm Einstelltage aufgebrummt werden. Je nach Umständen und Verschulden sind das bis zu 30 Einstelltage.
In bestimmten Situationen gelten Ausnahmen
Wer eine Stelle gefunden hat, muss im letzten Monat vor dem Stellenantritt also keine Bewerbungen mehr verschicken. Auch in anderen Situationen entfällt diese Pflicht:
- Bei Schwangeren in den letzten beiden Monaten der Schwangerschaft
- Während des Mutterschaftsurlaubes
- In den letzten sechs Monaten vor der ordentlichen Pensionierung
- In der Planungsphase zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
- Während eines Motivationssemesters
Auch während kontrollfreier Tage müssen Stellensuchende keine Bewerbungen verschicken, ebenso wenig bei Krankheit.
Wie viele Bewerbungen müssen verschickt werden?
Wer seinen Job verliert, muss bereits während der Kündigungsfrist alles Zumutbare unternehmen, um eine neue Stelle zu finden. Wie viele Bewerbungen vom RAV verlangt werden, hängt von den konkreten Umständen ab. In der Regel werden zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat erwartet. Während der Kündigungsfrist oder bei spezialisierten Angestellten können es weniger sein.
Wer von seinem Arbeitgeber die Kündigung erhalten hat, darf auch während der Arbeitszeit Suchbemühungen leisten und zwar im Umfang von einen halben Tag pro Woche. In diesem Umfang muss einem der Arbeitgeber auch für Vorstellungsgespräche frei geben.