Zum Inhalt springen

Ferien «Ist diese Ferienregelung zumutbar?»

Der Arbeitgeber bestimmt, wann Angestellte ihre Ferien beziehen dürfen. Das Gesetz macht ihm aber einige Vorgaben. «Espresso» sagt, auf welche Rechte Arbeitnehmende pochen können.

Im Betrieb eines «Espresso»-Hörers gilt seit Anfang Jahr ein neues Ferienreglement: Im ersten Jahr müssen zwei Wochen Ferien bezogen werden, im Juli dürfen die Angestellten höchstens eine Woche in die Ferien und von August bis Oktober herrscht eine totale Feriensperre.

Ein Problem für den betroffenen Hörer aus dem Kanton Zürich. «Mein Sohn geht noch zur Schule», schreibt er. Mit der neuen Ferienregelung könnten sie künftig nicht mehr zusammen in die Sommerferien. «Ist diese Ferienregelung zumutbar?», möchte der Vater vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen.

Alle Rechtsfragen

Box aufklappen Box zuklappen

Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner beantwortet jeden Donnerstag eine Rechtsfrage. Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie uns!

Laut Gesetz gilt, dass der Chef bestimmt, wann seine Angestellten in die Ferien fahren dürfen. Das Recht setzt einem Arbeitgeber aber Grenzen.

Diese Regeln gelten beim Ferienbezug

  1. Weil Ferien der Erholung dienen, haben Angestellte das Recht, mindestens einmal pro Jahr zwei Wochen Ferien am Stück zu beziehen. Von Angestellten zu verlangen, ihre Ferien wochen- oder tageweise zu beziehen, wäre unzulässig.
  2. Der Arbeitgeber muss Ferien möglichst früh bewilligen oder ankündigen, damit die Angestellten vernünftig planen können. Ferien müssen deshalb mindestens drei Monate im Voraus bewilligt oder angekündigt werden.
  3. Der Arbeitgeber muss auf die Wünsche seiner Angestellten soweit als möglich Rücksicht nehmen. Das gilt vor allem für Angestellte mit schulpflichtigen Kindern.

Diese Bestimmungen sind zwingend. Angestellte dürfen auf diese Rechte nicht verzichten. Eine anderslautende Bestimmung in einem Arbeitsvertrag oder in einem Reglement wäre auch dann nicht gültig, wenn der Arbeitnehmer sie unterschrieben hat.

Unterschiedlich grosszügige Kantone

Box aufklappen Box zuklappen

Im Kanton Bern besteht die Möglichkeit, sogenannte «Familienferien» zu beantragen. Dies, falls die Eltern «aus beruflichen Gründen» nicht mindestens vier Wochen während der Schulferien der Kinder Ferien nehmen können. Im Gesetz ist geregelt , dass Eltern in diesem Fall ihre Kinder für maximal zwei Wochen von der Schule nehmen können.

Eine Umfrage von «Espresso» bei sechs weiteren Deutschschweizer Kantonen zeigt: Bern ist bezüglich Dispensationen grosszügig. Auch Basel Stadt kennt «Familienferien», diese sind allerdings im Kindergarten auf fünf Tage pro Schuljahr beschränkt, auf Primar- und Sekundarstufe auf zwei Tage.

In den Kantonen Zürich und Thurgau gibt es dafür während der Volksschule zwei sogenannte Jokertage pro Schuljahr. Diese sind nicht begründungs- oder bewilligungspflichtig und können während der Volksschule mit kleinen Einschränkungen jederzeit bezogen werden.

Andere Kantone kennen keine solche Regelung. In den Kantonen Luzern und Glarus zum Beispiel sind Dispensationen von Schülern immer bewilligungspflichtig. Im Kanton Luzern können bis zu drei Tage durch die Lehrperson bewilligt werden, längere Absenzen müssen über die Schulleitung. Längere Dispensationsgesuche würden selten gestellt und bewilligt, heisst es auf Anfrage.

Das Ferienreglement im Betrieb des «Espresso»-Hörers verletzt diese Bestimmungen grundsätzlich nicht. Allerdings kann der Mann verlangen, dass der Arbeitgeber Rücksicht auf seine Wünsche nimmt und ihm mindestens einmal pro Jahr Ferien während der Schulferien bewilligt.

Mehr zum Thema

Meistgelesene Artikel