Die Rechtslage kurz erklärt:
- Wann und wie lange Angestellte in die Ferien fahren dürfen, bestimmt der Arbeitgeber.
- Angestellte dürfen sich darauf verlassen, dass sie bereits genehmigte Ferien beziehen können.
- Die Bewilligung für bereits genehmigte Ferien darf ein Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen zurücknehmen: In einem betrieblichen Notfall zum Beispiel, der die Anwesenheit des betreffenden Angestellten zwingend nötig macht. In diesem Fall muss der Arbeitgeber allerdings für sämtliche Annullierungskosten seines Angestellten aufkommen.
- Die Angst, ein Angestellter könnte sich in den Ferien mit dem Coronavirus infizieren, ist kein betrieblicher Notfall und rechtfertigt kein Ferienverbot.
- Ebenso wenig darf ein Arbeitgeber seinen Angestellten Vorschriften machen, in welchem Land sie ihre Ferien verbringen. Er kann ihnen aber die Empfehlung geben, sich verantwortungsvoll zu verhalten und keine vermeidbaren Risiken einzugehen.
- Kommen Angestellte in den Ferien mit Infizierten in Kontakt oder spüren sie Symptome, müssen sie ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren, damit dieser Massnahmen zum Schutz der anderen Angestellten treffen kann.
- Angestellte, die Kontakt zu Infizierten hatten, müssen nach ihrer Rückkehr in Quarantäne bleiben. Ob sie in diesem Fall Anspruch auf eine Lohnfortzahlung aus den bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus haben, ist zur Zeit (Anfang Juni 2020) nicht klar. Die Verordnung ist befristet und bis zum 13. September gültig. Es ist möglich, dass der Bundesrat die Verordnung oder einzelne Massnahmen verlängert.
- Treten nach der Rückkehr aus den Ferien Krankheitssymptome auf, müssen Angestellte ebenfalls zu Hause bleiben. In diesem Fall haben sie Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber darf dazu ein Arztzeugnis verlangen.