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Haftung fürs Geschäftsauto Winterreifen im Sommer: «Kann ich bei Unfall belangt werden?»

Angestellte können für eigene Fahrlässigkeit zur Rechenschaft gezogen werden.

Im Sommer mit Winterreifen herumzufahren, ist in der Schweiz nicht verboten. Ratsam ist es nicht, weil gemäss Expertinnen der Bremsweg mit Winterreifen auf trockenen Strassen länger ist und der Benzinverbrauch höher. Aber eben: Verboten ist es nicht. Vor diesem Hintergrund müsste sich ein «Espresso»-Hörer keine Gedanken machen. Er ist mit einem Firmenauto unterwegs, auf dem das ganze Jahr Winterreifen aufgezogen sind.

Wohl ist dem Mann aber trotzdem nicht. «Könnte ich bei einem Unfall belangt werden? Gerade weil der Bremsweg länger ist?», möchte er vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen.

Was wäre, wenn ein Unfall passiert?

Die Kurzantwort vorweg: Der Handwerker kann belangt werden, aber nur für sein eigenes Verhalten. Überschreitet er die Höchstgeschwindigkeit oder missachtet er ein Signal, so wird er persönlich, gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz, zur Rechenschaft gezogen. Bei einem Unfall müsste er zudem damit rechnen, dass eine geschädigte Person Schadenersatz einklagen will.

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Rechtsexpertinnen Raphaela Reichlin und Gabriela Baumgartner
Legende: Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin Quelle: SRF Oscar Alessio / Roberto Crevatin

Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten .

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Nicht verantwortlich ist der Handwerker aber für die Handlungen seines Arbeitgebers. Verlangt der, dass seine Aussendienst-Angestellten das ganze Jahr mit Winterreifen fahren, so müssen diese ihre Fahrweise anpassen und berücksichtigen, dass der Bremsweg länger ist.

Sollte aber bei einem Unfall eine Versicherung wegen der Bereifung Probleme machen und beispielsweise Leistungen kürzen wollen, können die Angestellten dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden.

Eingeschränkte Haftung

Angestellte haften zwar, wenn sie ihrem Arbeitgeber einen Schaden verursachen. Meist aber nur sehr eingeschränkt. Dann etwa, wenn sie einen Schaden fahrlässig oder absichtlich verursachen. Zerkratzt beispielsweise ein Chauffeur beim Einparken das Heck am Wagen, weil er unaufmerksam manövriert hat, kann ihn der Arbeitgeber dafür haftbar machen. Bezahlen muss der Chauffeur in der Regel aber höchstens einen Anteil an den Schaden.

Dies, weil Berufschauffeure ein hohes Berufsrisiko tragen. Anders bei einem Motoren-Schaden, weil der Chauffeur es versäumt hat, trotz Warnhinweis auf dem Armaturenbrett rechtzeitig Öl nachzufüllen. Hier handelt es sich um eine mittlere oder grobe Fahrlässigkeit – der Arbeitgeber kann seinem Angestellten einen Teil des Schadens verrechnen.

Angestellte haften aber nicht für einen Schaden, wenn sie kein Verschulden tritt.

Espresso, 12.10.23, 8:10 Uhr

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