Grundsätzlich ist es erlaubt, für mehrere Unternehmen gleichzeitig zu arbeiten. Das Gesetz verbietet die Mehrfachbeschäftigung nicht. Aber: Für mehrere Arbeitgeber tätig sein darf nur, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt: Das Arbeitsgesetz schreibt tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeiten, sowie Ruhezeiten vor. Diese Zeiten dürfen durch die Mehrfachbeschäftigung nicht über- beziehungsweise unterschritten werden (Maximale Höchstarbeitszeiten und Mindest-Ruhezeiten siehe untenstehende Links zum Staatssekretariat für Wirtschaft SECO).
Nacht- und Sonntagsarbeit ist nur gestattet, wenn der Arbeitgeber über eine Bewilligung verfügt. Aber auch dann sind die Höchstarbeits- und Ruhezeiten einzuhalten.
Angestellte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber eine Treuepflicht: Sie dürfen während eines Anstellungsverhältnisses keine Tätigkeiten ausüben, die ihren Arbeitgeber konkurrenzieren könnte.
Was als «konkurrenzierende» Tätigkeit gilt, muss anhand der konkreten Umstände beurteilt werden.
Viele Unternehmen haben konkret formulierte Konkurrenzverbote in ihren Arbeitsverträgen, die über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinausgehen. So zum Beispiel kann ein Arbeitgeber einer Account-Managerin oder einem Controller verbieten, während oder eine bestimmte Zeit nach dem Arbeitsverhältnis bei einem Konkurrenz-Unternehmen zu arbeiten. Allerdings müssen solche Verbote schriftlich abgefasst und zeitlich, örtlich und inhaltlich angemessen sein. Was angemessen ist, bestimmt sich am konkreten Einzelfall.
Wer gegen ein Konkurrenzverbot verstösst, läuft Gefahr, dem Arbeitgeber eine Konventionalstrafe von einigen Tausend bis einigen Zehntausend Franken bezahlen zu müssen.
Im Beispiel eines «Espresso»-Hörers ist der Fall klar: Der Mann arbeitet für ein Unternehmen als IT-Sicherheits-Spezialist und hat dadurch bei seiner Tätigkeit Einblick in Geschäftsgeheimnisse. Vor diesem Hintergrund darf ihm der Arbeitgeber verbieten, während und für eine bestimmte Zeit nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses für einen direkten Konkurrenten zu arbeiten. Das bedeutet: Der IT-Sicherheits-Spezialist darf eine zweite Teilzeitstalle annehmen, aber nicht in einem Betrieb, der mit seinem Arbeitgeber in Konkurrenz steht.
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