Zum Inhalt springen

Lohn-Funktionszulage «Muss ich die Lohn-Funktionszulage zurückzahlen?»

Eine Hörerin erhält eine Lohn-Funktionszulage versehentlich zu lange. Muss sie diese nun zurückzahlen?

Eine «Espresso»-Hörerin hat eine Lohn-Funktionszulage erhalten, während der Zeit der Stellvertretung als Betriebsleiterin in einem Restaurant. Nach drei Monaten wird ein neuer Betriebsleiter eingestellt, doch die Arbeitgeberin zahlt die Funktionszulage versehentlich weitere zwei Monate aus, bis dies von der Arbeitnehmerin und daraufhin von der Arbeitgeberin bemerkt wird. Die Hörerin möchte vom SRF-Konsumentenmagazin «Espresso» wissen, ob sie die bereits ausbezahlte Lohn-Funktionszulage der letzten zwei Monate wieder zurückzahlen muss.

Die Arbeitgeberin kann das Geld zurückverlangen. Denn die Arbeitnehmerin hat etwas bekommen, worauf sie nach Beendigung ihrer Aufgabe als Stellvertretende Betriebsleiterin keinen Anspruch mehr hat. Die Arbeitnehmerin ist jedoch nicht verpflichtet, dies der Arbeitgeberin zu melden. Jedoch ist es im Hinblick auf Überlegungen betreffend eines guten Arbeitsklimas sicherlich ratsam.

Rückzahlung in Raten

Die Angestellte muss aber nicht Angst haben, dass ihr der ganze Betrag vom nächsten Lohn abgezogen wird. Denn die Arbeitgeberin muss bei ihrem Rückforderungsanspruch darauf achten, dass sie nicht so viel auf einmal abzieht, dass die Arbeitnehmerin danach ihre Miete nicht mehr bezahlen kann (siehe Existenzminimum).

Wichtig: Wenn der Lohn mehr als dreimal von der Arbeitgeberin widerspruchslos zu viel ausbezahlt wird, so könnte sich die Arbeitnehmerin darauf berufen, dass es sich nun um einen Bestandteil vom Lohn handelt.

Alle Rechtsfragen

Box aufklappen Box zuklappen
Rechtsexpertinnen Raphaela Reichlin und Gabriela Baumgartner
Legende: Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin Quelle: SRF Oscar Alessio / Roberto Crevatin

Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten .

Falls auch Sie eine Frage haben, schreiben Sie uns.

Die Rechtslage im Überblick  

  • Rückforderungsanspruch Arbeitgebende: Arbeitgebende können sich auf das Bereicherungsrecht berufen, wenn sie zu viel ausbezahlten Lohn zurückfordern. Sie können geltend machen, dass Angestellte etwas erhalten haben, worauf sie keinen Anspruch haben und somit ungerechtfertigt bereichert wurden.
  • Meldepflicht Arbeitnehmende: Arbeitnehmende sind nicht verpflichtet, der Arbeitgeberin zu melden, falls sie feststellen, dass ihnen zu viel Lohn überwiesen wird. Jedoch ist es im Hinblick auf Überlegungen betreffend eines guten Arbeitsklimas sicherlich ratsam, offen und ehrlich mit der Arbeitgeberin zu kommunizieren.
  • Rückzahlung in Raten: Arbeitgebende sollten bei ihrem Rückforderungs-anspruch darauf achten, dass sie nicht den ganzen Betrag vom nächsten Lohn abziehen. Es darf nicht so viel auf einmal abgezogen werden, dass die Arbeitnehmerin beispielsweise danach ihre Miete nicht mehr bezahlen kann. Die Arbeitgeberin darf nicht ins betreibungsrechtliche Existenzminimum (BEX) eingreifen.
  • Existenzminimum: Das betreibungsrechtliche Existenzminimum (BEX) ist nicht für alle Personen gleich hoch. Es setzt sich zusammen aus einem monatlichen pauschalen Grundbetrag für Essen, Kleider, Wäsche, Hobbys und Wohnungsunterhalt und individuellen Zuschlägen, zum Beispiel für Miete, Krankenkasse, Versicherung und Berufsauslagen.
  • Lohnbestandteil: Wird der Lohn mehr als dreimal von der Arbeitgeberin widerspruchslos zu viel ausbezahlt, so kann sich die Arbeitnehmerin darauf berufen, dass es sich nun um einen Bestandteil vom Lohn handelt.

Espresso, 10.11.22, 08:13 Uhr ; 

Meistgelesene Artikel