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Neue Stelle «Sechs Monate Probezeit – ist das erlaubt?»

Die Jobsuche ist erfolgreich verlaufen, nun liegt der Arbeitsvertrag zur Unterschrift bereit auf dem Tisch. Doch der Bewerberin fällt auf: Die Probezeit soll sechs statt der üblichen drei Monate dauern. «Espresso» sagt, ob das zulässig ist.

Die Rechtslage kurz erklärt:

  • Bei privaten Arbeitgebern – zum Beispiel bei einem Einzelunternehmen oder einer Aktiengesellschaft – gelten andere Anstellungsbedingungen als bei Angestellten, die für einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber arbeiten. Auf private Arbeitsverhältnisse kommt das Obligationenrecht (OR) zur Anwendung.
  • Anders bei Verwaltungen des Bundes, der Kantone oder von Gemeinden. Diese Arbeitsverhältnisse unterstehen in der Regel dem jeweiligen kantonalen Personalrecht. Das Obligationenrecht findet keine Anwendung oder nur dann, wenn eine Frage im Dienstrecht nicht geregelt ist.

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Probezeit dauert in manchen Kantonen sechs Monate

Am Beispiel der Probezeit bedeutet das: Wer privatrechtlich angestellt ist, hat maximal drei Monate Probezeit zu überstehen. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden.

Bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber kann die Probezeit bis zu sechs Monate, in Ausnahmefällen bis zu zwölf Monate dauern. Im Kanton Bern etwa gelten sechs Monate. Nach dem bernischen Personalgesetz beträgt die Kündigungsfrist im ersten Monat der Probezeit sieben Tage, ab dem zweiten Monat einen Monat. Anders im Kanton Zürich: Dort sieht das kantonale Recht eine Probezeit von drei Monaten vor, gleich wie in privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen. Die Kündigungsfrist während der ganzen Probezeit beträgt sieben Tage.

Wozu braucht es überhaupt eine Probezeit?

Während der Probezeit sollen sich die Vertragsparteien kennenlernen und prüfen, ob sie wirklich langfristig zusammenarbeiten wollen. Ist die Zusammenarbeit schwierig, haben während der Probezeit beide Parteien die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis kurzfristig zu künden. Die Probezeit ist für beide Seiten mit einer gewissen Unsicherheit verbunden. Eine sehr lange Probezeit wie hier im Kanton Bern ist besonders für Frauen schwierig: Wird eine Angestellte schwanger, ist sie erst nach Ablauf der Probezeit gegen eine Kündigung geschützt.

Nach der Probezeit profitieren öffentlich-rechtliche Angestellte von einem besseren Kündigungsschutz: Eine Verwaltung beispielsweise braucht einen sachlichen Grund, um ein Arbeitsverhältnis aufzulösen. Im privaten Recht dagegen gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit: Dort braucht es für eine Kündigung keinen Grund.

Service

Espresso, 23.06.22, 08:13 Uhr

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