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Neue Vorgesetzte Darf der Arbeitgeber zusätzliche Betriebsferien anordnen?

Laut Gesetz bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien. Er kann aber nicht schalten und walten, wie es ihm passt.

Kürzlich teilte die Betriebsleitung einer Unternehmung im Kanton Luzern ihren Angestellten mit, die Betriebsferien im Sommer würden um eine Woche verlängert. Grund: zu wenig Aufträge.

Obwohl viele Angestellte Verständnis für die Lage ihres Arbeitgebers haben, sind sie frustriert: «Viele haben schon Anfang Jahr Ferien eingegeben und auch schon gebucht», schreibt ein Betroffener dem Konsumentenmagazin «Espresso». Ihnen sei gesagt worden, sie müssten nun halt Überstunden kompensieren oder Minusstunden generieren. «Ist so etwas rechtlich überhaupt zulässig?», möchte der Betroffene wissen.

Was rechtlich bei Betriebsferien gilt

Grundsätzlich bestimmt laut Gesetz der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien. Was der Betrieb hier macht, geht aus zwei Gründen trotzdem nicht:

  • Ein Arbeitgeber muss seinen Angestellten den Zeitpunkt der Ferien rechtzeitig mitteilen. In der Praxis heisst das: mindestens drei Monate im Voraus. Angestellte müssen ihre Ferien rechtzeitig planen können.
  • Bei bereits bewilligten Ferien darf ein Arbeitgeber nur in betrieblichen Notfällen verlangen, dass diese verkürzt oder verlängert werden.  

Darüber hinaus darf ein Arbeitgeber ebenfalls nur in betrieblichen Notfällen verlangen, dass Angestellte einen Grossteil oder die ganzen Ferien während angeordneten Betriebsferien einziehen. In solchen Fällen muss die Ferienregelung zudem im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten worden sein, damit sie durchsetzbar ist.

Laut Gesetz muss ein Arbeitgeber bei der Zuteilung der Ferien Rücksicht auf seine Angestellten nehmen, vor allem auf Angestellte mit Familien.

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Rechtsexpertinnen Raphaela Reichlin und Gabriela Baumgartner
Legende: Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin Quelle: SRF Oscar Alessio / Roberto Crevatin

Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

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Im konkreten Beispiel kann der Arbeitgeber zwar die Betriebsferien verlängern. Er kann aber nicht verlangen, dass seine Angestellten gegen ihren Willen dafür weitere Ferienguthaben aufbrauchen. Ebenso bei den Überstunden: Überstunden müssen – wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart worden ist – ausbezahlt werden. Eine Kompensation ist nur möglich, wenn eine Angestellte damit einverstanden ist.

Der Betrieb wäre gut beraten, bei seinen Angestellten zu fragen, wer freiwillig eine Woche anhängen möchte und dafür Ferien oder Überstunden abbauen möchte. Was nicht zulässig ist: Angestellte durch die Anordnung von Betriebsferien ins Minus zu planen.

Radio SRF 1, Espresso, 19.6.2025, 8:10 Uhr

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