Temperaturen über 30 Grad machen vielen Angestellten am Arbeitsplatz zu schaffen. Einen Anspruch auf Hitzeferien kennt das Schweizer Recht allerdings nicht. Immerhin schreibt es Arbeitgebenden vor, dass sie im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht «nach dem Stand der Technik und den Verhältnissen des Betriebs» mögliche Massnahmen treffen müssen, um die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen. Konkret bedeutet das:
Angestellte dürfen nicht überanstrengt werden: Der Arbeitgeber muss die Arbeitsräume so einrichten, dass sich Angestellte bei Hitze nicht überanstrengen. Er muss für regelmässige Lüftung und – wenn möglich – für Kühlung sorgen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber seinen Angestellten die Möglichkeit geben, vermehrt Pausen einzulegen, in denen sie sich erfrischen und erholen können. Das gilt vor allem für ältere und gesundheitlich vorbelastete Angestellte. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Angestellten auf diese Möglichkeiten hinzuweisen.
Sonnencrème und Schattenplätze für Bauarbeiter und Gärtnerinnen: Arbeiten Angestellte draussen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihnen Schattenplätze, Trinkwasser und Sonnencrème zur Verfügung zu stellen. Zudem muss er, wenn möglich, die Arbeitszeiten in die frühen Morgenstunden verlegen, um so die Angestellten zu schützen.
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Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin
Quelle: SRF Oscar Alessio / Roberto Crevatin
Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten. Falls auch Sie eine Frage haben, schreiben Sie uns.
Ventilator, aber keine kurzen Hosen für Büroangestellte: In Büros und Innenräumen muss ein Arbeitgeber für ein erträgliches Raumklima sorgen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) versteht darunter eine Temperatur bis maximal 28 Grad. Der Arbeitgeber muss die Räume entweder durch Klimaanlagen oder Ventilatoren kühlen und seinen Angestellten Trinkwasser zur Verfügung stellen. Ein Anrecht auf ein leichtes Tenue am Arbeitsplatz haben Angestellte dagegen nicht. Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich auch bei Hitze auf die Einhaltung bestehender Kleidervorschriften bestehen. Er tut aber im eigenen Interesse gut daran, gewisse Erleichterungen zuzulassen.
Hitzeferien gibt es nur für schwangere und stillende Frauen: Ab Temperaturen von 28 Grad haben schwangere und stillende Frauen das Recht, die Arbeit niederzulegen und zu Hause zu bleiben. Für diese Zeit bekommen sie weiter ihren Lohn und müssen die ausgefallenen Stunden später auch nicht nacharbeiten.
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