Für alles Mögliche haben Angestellte zusätzliche arbeitsfreie und erst noch bezahlte Freitage zugut: Wenn ein Kind krank ist und betreut werden muss, wenn sie heiraten, umziehen oder der Beerdigung eines Angehörigen beiwohnen möchten.
Wenn dagegen Angestellte Eltern pflegen oder – wie eine «Espresso»-Hörerin aus dem Kanton Zürich – im Ausland im Spital besuchen möchten, müssen sie sich dafür meist Ferientage anrechnen lassen.
Anspruch auf freie Tage, nicht aber auf Lohn
Gerichte bejahen heute zwar einen Anspruch auf zusätzliche Freizeit aus solchen Gründen. Eben, wenn Angestellte kranke Familienangehörige pflegen oder im Spital besuchen möchten. In solchen Situationen muss einem der Arbeitgeber frei geben. Einen Anspruch auf Lohn können die Betroffenen in solchen Situationen aber nicht automatisch geltend machen.
Bezahlte Freitage für die Pflege oder den Besuch kranker Eltern gibt es nur, wenn dies in einem Vertrag oder Gesamtarbeitsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Vor allem in grösseren Unternehmen finden sich vereinzelt solche arbeitnehmerfreundliche Regelungen. Angestellte haben dort je nach Situation einen bis drei bezahlte Freitage zugut.
Wenigstens in einem Punkt schützt das Arbeitsgesetz pflegende Angestellte ein Bisschen: Wer sich um kranke Angehörige kümmern muss, darf nicht zu Überstunden verknurrt werden.
Für pflegende Angehörige ist Besserung in Sicht
Und: Für Angestellte, die Angehörige nicht nur vorübergehend, sondern über längere Zeit pflegen und deshalb ihr Pensum reduzieren müssen, ist Besserung in Sicht.
Der Bundesrat prüft derzeit ein Massnahmenpaket zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Im Rahmen dieses Pakets sollen betreuende Angestellte künftig früher – bereits bei geringer Pflegebedürftigkeit ihrer Angehörigen – Anspruch auf sogenannte AHV-Betreuungsgutschriften haben (Details siehe Box «Mehr zum Thema»).