Die Bekannte einer «Espresso»-Hörerin aus Thun arbeitet als Hausangestellte. Sie reinigt Wohnungen und Büros bei ungefähr zehn verschiedenen Arbeitgebern.
Die «Espresso»-Hörerin macht sich Gedanken. Was wäre, sollte ihre Bekannte einmal nicht arbeiten können, weil sie krank ist oder einen Unfall hat? Sie möchte vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen: «Kann sich meine Bekannte versichern, damit sie bei Krankheit oder Unfall weiter den Lohn bekommt?»
Die Frage zeigt, dass sich viele Privatpersonen, die eine Putzfrau beschäftigen, nicht bewusst sind, dass sie rechtlich gesehen als Arbeitgeber gelten. Denn: Der Abschluss dieser Versicherungen ist nicht Sache der Arbeitnehmerin, sondern ihrer verschiedenen Arbeitgeber.
Arbeitgeber müssen Versicherungen abschliessen
Wer in seinem Haushalt eine Putzfrau beschäftigt, ist verpflichtet, sie gegen Berufsunfälle zu versichern. Eine Unfallversicherung kann bei einer privaten Versicherung oder bei der Anmeldung über die Ausgleichskasse abgeschlossen werden. Die Prämien hängen vom Arbeitspensum ab, betragen aber mindestens 100 Franken pro Jahr.
Bei Krankheit gilt: Kann eine Haushalthilfe nicht zur Arbeit kommen, so hat sie – wie andere Angestellte auch – dennoch den Lohn für eine bestimmte Zeit zu gut. Für wie lange, hängt davon ab, wie lange sie schon beim Arbeitgeber arbeitet und in welchem Kanton sie tätig ist.
Auf Arbeitsverhältnisse von Haushilfen kommen nämlich kantonale Vorschriften zur Anwendung, die sogenannten «Normalarbeitsverträge». Dort ist geregelt, wie lange im Krankheitsfall der Arbeitgeber den Lohn weiterbezahlen muss. Die Regelungen sind sehr unterschiedlich.
Unterschiedliche kantonale Regelungen
Im Kanton Zürich beispielsweise haben Putzkräfte und Haushaltshilfen im ersten Anstellungsjahr den Lohn während dreier Wochen zugut, wenn sie krank sind, im zweiten Anstellungsjahr während acht Wochen und ab dem dritten Anstellungsjahr pro weiterem Anstellungsjahr eine zusätzliche Woche, bis maximal sechs Monaten.
Im Kanton Aargau beträgt die Lohnfortzahlung bei Krankheit im ersten Anstellungsjahr drei Wochen, im zweiten vier Wochen, im dritten und vierten Jahr 2 Monate bis maximal 6 Monate ab 20 Dienstjahren.
Einige Kantone schreiben eine Krankentaggeldversicherung vor
Was kaum jemand weiss: Einzelne Kantone schreiben den Arbeitgebern in den Normalarbeitsverträgen vor, für ihre Hausangestellten eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Diese Versicherung bezahlt bei Krankheit 80 Prozent des Lohnes während maximal 720 Tagen. Wer beispielsweise im Kanton Zürich oder im Kanton St. Gallen eine Hausangestellte oder Putzkraft beschäftigt, muss eine solche Krankentaggeldversicherung abschliessen. Der Kanton Aargau dagegen schreibt keine solche Versicherung vor.
Die Prämienhöhe für eine Krankentaggeldversicherung bemisst sich nach der Lohnhöhe und dem Gesundheitszustand einer Hausangestellten. Weil es sich im Gegensatz zur obligatorischen Unfallversicherung um eine private Versicherung handelt, dürfen die Gesellschaft beim Abschluss Fragen zur Gesundheit stellen. Die Prämienunterschiede sind beträchtlich: Für eine gesunde, 40-jährige Hausangestellte mit wenigen Arbeitsstunden pro Woche wird die Prämie je nach Versicherung zwischen 100 und einigen Hundert Franken im Jahr ausmachen. Allerdings bietet nicht jede Versicherungsgesellschaft eine Krankentaggeldversicherung für Hausangestellte mit kleinen Pensen an.
Die Prämie für die obligatorische Unfallversicherung muss in jedem Fall ganz der Arbeitgeber tragen. Anders bei der Krankentaggeldversicherung: Dort darf der Arbeitgeber seiner Angestellten die Hälfte der Prämie vom Lohn abziehen.