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Quarantäne «Darf mein Chef verlangen, dass ich einen PCR-Test bringe?»

Firmen dürfen strengere Massnahmen vorschreiben als das Bundesamt für Gesundheit. Aber nicht zu Lasten der Angestellten.

Die Rechtslage kurz erklärt:

  • Seit Mitte Januar müssen geimpfte oder genesene Personen nur noch in Ausnahmefällen in Quarantäne. Etwa, wenn sie engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten. Unter «eng» ist beispielsweise der Kontakt mit einer positiv getesteten Person gemeint, mit der man im gleichen Haushalt lebt.
  • Doch selbst bei engem Kontakt können sich Geimpfte und Genesene von der Quarantäne befreien lassen, wenn die letzte Impfung oder die Ansteckung nicht länger als vier Monate zurückliegt.
  • Das bedeutet auf alle Fälle: Geimpfte und genesene Angestellte dürfen nach einem nicht engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person grundsätzlich weiter ihrer Arbeit nachgehen.
  • Am Arbeitsplatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Gesundheit seiner Angestellten zu schützen. Er darf also verlangen, dass sie am Arbeitsplatz Masken tragen und Abstand halten. Im Rahmen eines Schutzkonzeptes darf der Arbeitgeber auch regelmässige Tests anbieten. Die Teilnahme an solchen Tests ist grundsätzlich freiwillig. Die Kosten der Tests trägt der Arbeitgeber.

Schickt der Arbeitgeber Angestellte in Quarantäne, muss er den Lohn weiterbezahlen

Im Beispiel einer «Espresso»-Hörerin verlangt der Arbeitgeber, dass die Frau nach einem Kontakt zu einer positiv getesteten Arbeitskollegin zu Hause bleibt, bis sie einen negativen PCR-Test vorlegen kann.

Während dieser Zeit will er ihr keinen Lohn zahlen und auch die Kosten für den Test soll die Angestellte – sie kann in ihrem Beruf nicht im Homeoffice arbeiten – selbst tragen. Beides ist rechtlich unzulässig. Der Arbeitgeber darf seine Angestellte zwar sicherheitshalber vorübergehend in «Quarantäne» schicken, den Lohn muss er ihr aber dennoch bezahlen. Verlangt der Arbeitgeber einen PCR-Test und ist die Angestellte damit einverstanden, muss der Arbeitgeber für die damit verbundenen Kosten aufkommen.

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Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner beantwortet jeden Donnerstag eine Rechtsfrage. Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie uns!

Bei ungeimpften Personen gelten andere Regeln:

  • Anders bei ungeimpften Personen: Sie müssen nach einem Kontakt mit einer positiv getesteten Person nach wie vor in Quarantäne. Die Quarantäne wird in der Regel vom kantonsärztlichen Dienst angeordnet. Betroffene erhalten eine schriftliche Verfügung.
  • Während der behördlich angeordneten Quarantäne haben Angestellte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, Anspruch auf Lohnfortzahlung, respektive auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung nach der Covid-19-Verordnung des Bundes.
  • Die Corona-Erwerbsersatzentschädigung beträgt 80 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens, aber höchstens 196 Franken pro Tag. Betroffene erhalten für die Zeit der Quarantäne maximal sieben Taggelder.
  • Angestellte können diese Erwerbsersatzentschädigung selbst bei der zuständigen Ausgleichskasse einfordern. In aller Regel bezahlt der Arbeitgeber weiter den Lohn und fordert die Erwerbsersatzentschädigung bei der Ausgleichskasse ein.
  • Die Erwerbsersatzentschädigung steht allen Angestellten zu, die sich in Quarantäne begeben müssen – unabhängig von ihrem Impfstatus. Dies, weil in der Schweiz keine Impfpflicht besteht. Darüber hinaus darf ein Arbeitgeber den Impfstatus seiner Angestellten nur erfahren, wenn er auf diese Information angewiesen ist, um sein Schutzkonzept im Betrieb umsetzen zu können. Das ist vor allem in Berufen im Gesundheitswesen der Fall.
  • Die Ansprüche auf Lohnfortzahlung und auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung sind zwingende Ansprüche, die ein Arbeitgeber nicht mit einer internen Weisung umgehen kann.
  • So wäre die Anordnung eines Arbeitgebers also nicht rechtens, den Angestellten den Lohn zu streichen, wenn sie sich in Quarantäne begeben müssen.

Service

Espresso, 27.01.22, 08:13

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