Für Nachtarbeit gibt es von Gesetzes wegen keine zusätzliche finanzielle Entschädigung. Angestellte bekommen aber zusätzliche freie Zeit:
- Wer regelmässig Nachtarbeit leistet, hat Anspruch auf einen so genannten Zeitzuschlag von zehn Prozent der geleisteten Arbeitszeit.
- Diese Regel gilt für Angestellte, die während mindestens 25 Nächten pro Jahr arbeiten. Als Nachtarbeitszeit gilt die Zeit zwischen 23 und 6 Uhr.
- Durch den Zeitzuschlag generierte Ruhezeiten müssen innerhalb eines Jahres bezogen und dürfen nicht ausbezahlt werden.
- Angestellte dürfen die Ausgleichsruhezeiten zu Beginn oder am Ende der Nachtschicht einziehen oder als zusätzliche, freie Tage oder Ferien.
Weil regelmässiges Arbeiten in der Nacht die Gesundheit belastet, dürfen sich Angestellte auf Kosten des Arbeitgebers alle zwei Jahre medizinisch untersuchen und beraten lassen. Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Angestellten eine Verpflegungsmöglichkeit und sichere Transportmöglichkeiten zum Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
Ergibt ein Gesundheitscheck, dass ein Angestellter aus medizinischen Gründen nicht mehr in der Nacht arbeiten darf, so muss ihm der Arbeitgeber nach Möglichkeit eine Tagesarbeit anbieten.