Ein «Espresso»-Hörer aus dem Kanton Solothurn soll demnächst in Deutschland eine dreimonatige Weiterbildung absolvieren. Der Betrieb bezahlt die Weiterbildung, die Kosten für das Hotel und einmalig die Reisespesen.
«Wenn ich am Wochenende nach Hause möchte, müsste ich diese Reisespesen aus der eigenen Tasche bezahlen», schreibt der Mann dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1. Das kann bis zu 200 Franken pro Wochenende kosten. «Ist es wirklich zulässig, dass mir der Arbeitgeber diese Spesen nicht ersetzt?», möchte der Mann wissen.
Auch das Kinoticket darf auf die Spesenabrechnung
Diese Frage ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Das Gesetz schreibt allerdings vor, dass der Arbeitgeber die bei der Arbeit oder bei einer angeordneten Weiterbildung verlangten Spesen ersetzen muss. Dazu gehören Reisekosten, Verpflegung und – wenn notwendig – Übernachtung.
Arbeitet ein Angestellter längere Zeit auswärts oder nimmt er – wie im konkreten Fall – an einer länger dauernden Ausbildung im Ausland teil, so muss der Arbeitgeber in dieser Zeit auch für bestimmte in der Freizeit anfallende Spesen aufkommen. Gemeint sind angemessene Auslagen für Erholung und Vergnügen, zum Beispiel für Kino, Theater oder Sport.
Der «Espresso»-Hörer kann also argumentieren, dass er statt der ihm zustehenden Spesenentschädigung für auswärtige Freizeitaktivitäten lieber eine Entschädigung für die Reisespesen möchte.
Allerdings müssen sich diese Reisespesen in Grenzen halten. Der Angestellte wäre in diesem Fall verpflichtet, ein möglichst kostengünstiges Reisemittel zu wählen.