Die Rechtslage kurz erklärt:
- Angestellte können jederzeit ein Zeugnis verlangen. Ein Zwischenzeugnis oder beim Austritt aus der Firma, ein sogenanntes Vollzeugnis.
- Der Anspruch auf ein Zeugnis ist zwingend. Das bedeutet: Angestellte können auf dieses Recht nicht verzichten.
- Als Ausstellungsdatum gehört das Ende des Arbeitsverhältnisses auf das Zeugnis.
- Hat ein Arbeitgeber seinem Angestellten beim Austritt kein Zeugnis ausgestellt und verlangt der Angestellte Monate oder Jahre nach seinem Austritt noch ein Zeugnis, so muss der Arbeitgeber dieses Zeugnis mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses datieren.
- Unendlich lange dürfen Angestellte nach ihrem Austritt aber nicht zuwarten, wenn sie noch ein Zeugnis verlangen wollen: Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis verjährt nach zehn Jahren.