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Arbeitsrecht Verpasste Ferientage nachholen?

Wenn sich in den Ferien eine schmerzhafte Bronchitis breit macht oder ein gebrochenes Schlüsselbein operiert werden muss, ist keine Rede mehr von Spass und Erholung. Ein kleiner Trost: Die «verlorenen» Ferientage dürfen nachgeholt werden. Wichtig ist, den Arbeitgeber sofort zu informieren.

Ferien dienen der Erholung. So will es der Gesetzgeber. Damit Angestellte so richtig ausspannen können, müssen sie mindestens einmal pro Jahr zwei Wochen Ferien am Stück beziehen.

Drüber hinaus verbietet es das Gesetz, während der Ferien anderswo zu arbeiten oder sich Ferien ausbezahlen zu lassen. Angestellte sollen sich während der Ferien ausruhen, damit sie hinterher wieder fit sind für neue Aufgaben.

Mit dem Gipsbein auf der Sonnenterrasse

Was aber, wenn man am Ferienort statt am Strand mit Bronchitis im Hotelzimmer liegt? Wenn man sich beim Surfen das Schlüsselbein bricht und eine Operation nötig wird?

Wer während der Ferien krank wird oder einen Unfall erleidet, darf die «verpassten» Ferientage nachholen. Grundsätzlich. Wer sich vor Schmerzen kaum rühren kann, kann sich nicht erholen.

Aber: Nicht jede Krankheit und nicht jede Verletzung bedeutet, dass man sich nicht erholen kann. Mit einem verstauchten Fuss kann man keine Berge ersteigen – auf der Terrasse sonnenbaden aber allemal. Ob einzelne Tage oder ganze Wochen wegen einer Krankheit oder eines Unfalls dem Ferienkonto wieder gutgeschrieben werden, hängt vom konkreten Einzelfall ab.

Der Arzt entscheidet

Massgebend ist die Einschätzung des behandelnden Arztes. Wer im Spital liegt, Schmerzen hat und Medikamente nehmen muss, ist weder arbeits- noch ferienfähig. Wer lediglich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist, muss sich den Ferienbezug in der Regel anrechnen lassen. Möglich ist, dass ein Angestellter zwar vollständig arbeitsunfähig ist, nicht aber im gleichen Umfang auch «ferienunfähig».

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Finden Sie hier viele weitere Themen, die dafür sorgen, dass Ihre Ferien wirklich zur Erholung da sind.

Wichtig: Wer in den Ferien krank wird oder verunfallt, muss seinen Arbeitgeber so rasch als möglich informieren und ihm ein ärztliches Zeugnis zukommen lassen. Grundsätzlich sind auch ausländische Arztzeugnisse verbindlich. Wer sich jedoch braungebrannt am Arbeitsplatz zurückmeldet und dem Arbeitgeber ein zerknülltes Zeugnis eines fremdländischen Arztes vorlegt, das eine zweiwöchige hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, kann sich Schwierigkeiten einhandeln. Viele Unfall- und Krankentaggeldversicherungen prüfen die Echtheit solcher Zeugnisse stichprobenweise.

Blöd auch, wenn Angestellte aus den Ferien ein Arztzeugnis mitbringen, auf Facebook oder anderen Netzwerken zuvor wochenlang ihre hinreissenden Stranderlebnisse gepostet haben.

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