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Weiterbildung «Darf ich für die Weiterbildung einen Vorschuss verlangen?»

Eine junge Frau möchte sich weiterbilden. Die Kosten für den Kurs muss sie im Voraus bezahlen. Dazu fehlt ihr aber das nötige Kleingeld. «Espresso» sagt, wann Angestellte von ihrem Chef einen Vorschuss verlangen dürfen.

Fit auf dem Arbeitsmarkt bleibt nur, wer sich stetig weiterbildet. Doch viele Kursangebote sind teurer und nicht in jedem Betrieb wird die Weiterbildung der Angestellten vom Arbeitgeber übernommen.

So bei einer «Espresso»-Hörerin aus Dietlikon im Kanton Zürich. Die Frau hat sich für eine berufsbegleitende Weiterbildung entschieden. Mit der Anmeldung sollte sie das Kursgeld überweisen. Geld, dass sie zurzeit nicht flüssig hat.

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«Kann ich in dieser Situation von meinem Arbeitgeber einen Vorschuss auf meinen 13. Monatslohn verlangen», möchte die Frau deshalb wissen.

Vorschuss gibt es nur in Notlagen

Tatsächlich sieht das Gesetz vor, dass Arbeitgeber ihren Angestellten einen Vorschuss zu gewähren haben. Es müssen allerdings zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Arbeitgeber muss nur so viel bevorschussen, wie sich der Angestellte bereits erarbeitet hat. Ende Juni beispielsweise könnte ein Angestellter die Hälfte seines 13. Monatslohnes verlangen, weil er sich zu diesem Zeitpunkt die Hälfte bereits erarbeitet hat.
  2. Laut Gesetz muss der Arbeitgeber einen Lohnvorschuss aber nur dann gewähren, wenn sich sein Angestellter in einer Notlage befindet. Unter einer Notlage werden in diesem Zusammenhang die Erfüllung von Unterhaltspflichten verstanden, eine drohende Pfändung oder anfallende Kosten für einen Umzug.

Nach dieser Auslegung dürfte eine Weiterbildung nicht als Notlage gelten. Auch dann nicht, wenn es sich um eine berufliche Weiterbildung handelt.

Viele Betriebe geben Darlehen für Weiterbildungen

Einen Anspruch auf einen Lohnvorschuss für eine Weiterbildung besteht also nicht. Dennoch gewähren viele Betriebe ihren Angestellten freiwillig solche Vorschüsse oder sogar zinsfreie Darlehen.

Wenn die «Espresso»-Hörerin mit ihrem Wunsch bei ihrem Arbeitgeber durchdringt, sollte sie – um allfällige Probleme zu vermeiden – die folgenden Punkte am besten schriftlich regeln:

  • Betrag und Verwendungszweck des Vorschusses
  • Datum der Auszahlung
  • Rückzahlungsmodalitäten: Ganzer Betrag oder in Raten, rückzahlbar (ab) wann?
  • Verzicht auf Zinsen

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